Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 15.09.2026 · Version 2026-09

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

Anbieter
FirmaHashfox GmbH
AnschriftGartenstraße 42, 53859 Niederkassel, Deutschland
RegisterAmtsgericht Siegburg, HRB 15932
USt-IdNr.DE 295552831
GeschäftsführerChristopher Wicha
Kontakt+49 (0) 228 / 763 636 50 · info@hashfox.com · www.hashfox.com
Zentrale Kontaktstelle und Meldungen (§ 37)abuse@hashfox.com

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich; ausschließlich Unternehmer

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Hashfox GmbH („Hashfox“) gelten für alle Verträge über Leistungen von Hashfox. Das sind insbesondere:

  1. a)die Bereitstellung und der Betrieb von Hosting-, Server-, Cloud-, GPU-, E-Mail- und KI-Infrastruktur;
  2. b)Managed Services, Support und Wartung;
  3. c)die Registrierung und Verwaltung von Domains;
  4. d)die Entwicklung von Individualsoftware, Schnittstellen und Plugins sowie E-Commerce-Leistungen;
  5. e)die Konzeption, Entwicklung und der Betrieb von KI-Lösungen;
  6. f)die Lieferung und Installation von Hardware;
  7. g)Leistungen des Online-Marketings.

(2)Hashfox schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt Hashfox keine Verträge. Der Kunde bestätigt bei der Beauftragung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf Verlangen weist er dies nach, insbesondere durch Angabe von Firma, Anschrift, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hashfox darf eine Beauftragung ablehnen, wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft bestehen. Hat der Kunde unzutreffende Angaben zu seiner Unternehmereigenschaft gemacht, kann Hashfox den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

(3)Es gilt die Fassung dieser AGB, auf die das Angebot oder die Bestellung verweist. Die Fassungen sind mit Datum und Versionsangabe unter www.hashfox.com/agb abrufbar. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden. Maßgeblich ist die Fassung, auf die das Angebot oder die Auftragsbestätigung des künftigen Vertrags verweist; fehlt ein Verweis, gilt die bei Abschluss des künftigen Vertrags unter www.hashfox.com/agb veröffentlichte Fassung.

(4)Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch, wenn Hashfox ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, wenn der Kunde in Bestellung, Auftragsbestätigung oder sonstigen Unterlagen auf sie verweist oder wenn Hashfox Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Hashfox ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(5)Die Teile A, C, D, J und K gelten für alle Leistungen. Die Teile B und E bis I ergänzen Teil A für die jeweiligen Leistungsbereiche. Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsarten, gelten für jede Leistung die jeweils einschlägigen Teile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In diesen AGB bedeuten:

  1. 1.„Einzelvertrag“: jeder Vertrag über eine Leistung von Hashfox. Enthält ein Angebot mehrere Leistungen, bildet jede im Angebot gesondert ausgewiesene Leistung einen eigenständigen Einzelvertrag, soweit das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. 2.„Angebot“: das vom Kunden angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung von Hashfox oder die Bestellung über das Kundenportal, jeweils einschließlich der Leistungsbeschreibung.
  3. 3.„Leistungsbeschreibung“: die im Angebot enthaltene oder dort in Bezug genommene Beschreibung der Leistung, einschließlich einer Verantwortungsübersicht.
  4. 4.„Dauerleistungen“: Leistungen, die Hashfox fortlaufend erbringt, insbesondere Infrastrukturleistungen, Managed Services, Betriebs-, Support-, Wartungs- und Betreuungsleistungen, der Betrieb von KI-Lösungen sowie laufende Marketingbetreuung. Domainverträge sind keine Dauerleistungen.
  5. 5.„Infrastrukturleistungen“: die Überlassung von Webspace, Speicherplatz, Servern, virtuellen Maschinen, GPU-Ressourcen, Rechenzentrumskapazitäten, E-Mail-Diensten und Plattformen zum Betrieb von Anwendungen oder KI-Systemen, jeweils einschließlich der dafür vereinbarten Netzanbindung.
  6. 6.„Projektleistungen“: einmalige Leistungen wie Analyse, Konzeption, Design, Entwicklung, Anpassung, Einrichtung, Migration, Proof of Concept, Workshops und Schulungen.
  7. 7.„Abrechnungszeitraum“: der im Angebot vereinbarte Zeitraum von einem, drei, sechs oder zwölf Monaten, für den feste Entgelte einer Dauerleistung berechnet werden.
  8. 8.„Monatsentgelt“: die für einen Einzelvertrag über Dauerleistungen fest vereinbarte, nicht nutzungsabhängige Vergütung für einen Monat einschließlich Umsatzsteuer. Bei einem Abrechnungszeitraum von mehr als einem Monat ist es der auf einen Monat entfallende Anteil. Ist für einen Einzelvertrag keine feste Vergütung vereinbart, gilt als Monatsentgelt der Durchschnitt der für die letzten drei vollen Kalendermonate abgerechneten Entgelte einschließlich Umsatzsteuer, bei kürzerer Laufzeit der Durchschnitt der bisher abgerechneten Kalendermonate.
  9. 9.„Kundendaten“: alle Daten, Inhalte, Programme, Modelle und Konfigurationen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter auf Systemen von Hashfox speichert oder dort verarbeiten lässt.
  10. 10.„Textform“: die Textform nach § 126b BGB, insbesondere E-Mail, Nachricht über das Kundenportal oder das Ticketsystem von Hashfox.
  11. 11.„Arbeitstage“: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie des 24. und 31. Dezember.
  12. 12.„Geschäftszeiten“: Arbeitstage von 9:00 bis 17:00 Uhr (deutsche Zeit), soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.
  13. 13.„Datenverordnung“: die Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act).
  14. 14.„Vorlieferanten“: Rechenzentrumsbetreiber, Anbieter von Server-, Netz- und Cloud-Kapazitäten, Registrare und Vergabestellen, Hersteller und Lizenzgeber, Anbieter von KI-Modellen und sonstige Dritte, deren Leistungen Hashfox zur Erbringung ihrer Leistungen bezieht. Soweit diese AGB einzelne Vorlieferanten gesondert nennen, dient dies nur der Verdeutlichung.

§ 3 Vertragsschluss, Form, Kommunikation

(1)Von Hashfox abgegebene, noch nicht angenommene Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthalten eine Annahmefrist. Darstellungen auf der Website, in Präsentationen, Prospekten oder Produktübersichten sind keine Angebote.

(2)Ein Einzelvertrag kommt auf eine der folgenden Weisen zustande:

  1. a)Der Kunde nimmt ein Angebot von Hashfox in Textform, durch elektronische Signatur oder über das Kundenportal an.
  2. b)Hashfox bestätigt eine Beauftragung des Kunden in Textform.
  3. c)Hashfox beginnt nach einer Beauftragung in Textform mit der Leistungserbringung oder stellt die Leistung bereit.

(3)Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Das sind insbesondere Kündigungen, Mängelrügen, die Verweigerung der Abnahme, Fristsetzungen, Änderungsverlangen und Widersprüche. Die Abnahme durch schlüssiges Verhalten und nach § 48 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4)Leistungstermine und Leistungsfristen von Hashfox sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5)Der Kunde benennt Hashfox einen Ansprechpartner und je eine aktuelle E-Mail-Adresse für Vertrags-, Rechnungs-, Sicherheits- und Missbrauchsmitteilungen. Er hält diese Angaben aktuell und stellt sicher, dass ihn Mitteilungen dort erreichen. Nachteile aus unterlassenen Änderungsmitteilungen trägt der Kunde.

(6)Vertragssprache ist Deutsch.

§ 4 Vertragsbestandteile, Rangfolge, Leistungsumfang

(1)Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge:

  1. a)individuelle Vereinbarungen und das Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung;
  2. b)eine vereinbarte Service-Level-Vereinbarung oder ein vereinbarter Supportvertrag;
  3. c)die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 1), die in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten den Bestandteilen nach den Buchstaben b und d vorgeht;
  4. d)diese AGB;
  5. e)die gesetzlichen Vorschriften.

Bedingungen Dritter gelten zusätzlich nach Maßgabe von § 28 und § 41.

(2)Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Bestandteilen nach Absatz 1 Buchstaben a und b. Folgende Leistungen schuldet Hashfox nur, wenn und soweit sie dort ausdrücklich vereinbart sind:

  1. a)Datensicherungen und Wiederherstellungen;
  2. b)Überwachung (Monitoring);
  3. c)Aktualisierungen und Sicherheitsleistungen;
  4. d)eine bestimmte Verfügbarkeit;
  5. e)bestimmte Reaktions- oder Bearbeitungszeiten;
  6. f)bestimmte Standorte;
  7. g)die Überlassung von Quellcode;
  8. h)Dokumentationen und Schulungen.

(3)Allgemeine Darstellungen von Hashfox, insbesondere auf der Website, in Präsentationen oder Produktübersichten, beschreiben das Leistungsspektrum. Vertragsinhalt werden sie nur, wenn das Angebot oder die Leistungsbeschreibung auf sie verweist. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

(4)Garantien im Rechtssinne übernimmt Hashfox nur, wenn eine Zusage ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in Textform vereinbart ist.

(5)Unentgeltliche Leistungen, die Hashfox ohne Vereinbarung erbringt, kann Hashfox jederzeit einstellen. Ein Anspruch auf ihre Fortführung besteht nicht.

§ 5 Mitwirkung des Kunden, Zugangsdaten, Inhalte

(1)Der Kunde erbringt die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Hashfox unentgeltlich. Dazu gehören insbesondere:

  1. a)die Bereitstellung von Informationen, Inhalten, Testdaten und Zugängen;
  2. b)fachliche Entscheidungen innerhalb angemessener Frist;
  3. c)die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners;
  4. d)die Bereitstellung der für die Leistung erforderlichen Systemumgebung.

(2)Der Kunde hält Zugangsdaten, Schlüssel und Zertifikate geheim und schützt sie nach dem Stand der Technik. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis erlangt haben, ändert er die Zugangsdaten unverzüglich und informiert Hashfox. Für die Nutzung der Leistungen durch Dritte mit seinen Zugangsdaten ist der Kunde verantwortlich, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

(3)Für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, Daten, Websites, Onlineshops, Anwendungen und Werbemaßnahmen ist allein der Kunde verantwortlich. Das umfasst insbesondere:

  1. a)Impressum, Datenschutzhinweise, Einwilligungsverwaltung, Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen;
  2. b)Preisangaben und Produktbeschreibungen;
  3. c)Anforderungen an die Barrierefreiheit;
  4. d)die Rechte Dritter an von ihm bereitgestellten Materialien.

Hashfox erbringt keine Rechtsberatung und prüft Inhalte des Kunden nicht auf ihre Rechtmäßigkeit.

(4)Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hashfox kann den dadurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen vergütet verlangen; ist nichts vereinbart, nach der üblichen Vergütung. Weitergehende Rechte von Hashfox, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

(5)Der Kunde räumt Hashfox an den von ihm bereitgestellten Inhalten die Rechte ein, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind, insbesondere zur Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Die Rechte sind auf den Zweck der Leistungserbringung beschränkt. Sie bestehen für die Vertragsdauer sowie für die Dauer der Abwicklung nach §§ 31 und 32, der Aufbewahrung in Datensicherungen und einer Beweissicherung nach § 35 Absatz 5.

§ 6 Einsatz Dritter, Leistungsort

(1)Hashfox darf zur Leistungserbringung Subunternehmer, freie Mitarbeiter und Vorlieferanten einsetzen. Hashfox bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Ein Verschulden eingesetzter Dritter hat Hashfox nach Maßgabe von § 14 zu vertreten, soweit diese nach § 278 BGB ihre Erfüllungsgehilfen sind. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach § 61 und Anlage 1.

(2)Ist in der Leistungsbeschreibung ein Standort oder Standortgebiet vereinbart, erbringt Hashfox Infrastrukturleistungen dort. Im Übrigen erbringt Hashfox sie in Rechenzentren in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Verarbeitung außerhalb dieses Gebiets richtet sich nach § 61.

(3)Leistungen, die aus der Ferne erbracht werden können, erbringt Hashfox von Standorten ihrer Wahl. Einsätze vor Ort schuldet Hashfox nur, wenn sie vereinbart sind. Reisezeiten und Reisekosten werden nach Vereinbarung vergütet; ist nichts vereinbart, nach Aufwand.

§ 7 Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung

(1)Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)Nutzungsabhängige Entgelte und Kosten Dritter berechnet Hashfox nach dem Angebot. Dazu gehören insbesondere Datenverkehr, zusätzlicher Speicher, API- und Token-Kosten von KI-Anbietern, Lizenz-, Registry- und Werbekosten. Soweit das Angebot keine Regelung enthält, trägt der Kunde die Kosten Dritter, die auf seine Veranlassung entstehen, in nachgewiesener Höhe.

(3)Feste Entgelte für Dauerleistungen sind für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen. Sie werden mit Beginn des Abrechnungszeitraums fällig, frühestens jedoch sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung. Nutzungsabhängige Entgelte rechnet Hashfox monatlich nachträglich ab.

(4)Für Projektleistungen gelten folgende Zahlungsregeln:

  1. a)Es gilt der im Angebot vereinbarte Zahlungsplan.
  2. b)Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, rechnet Hashfox monatlich auf Grundlage von Tätigkeitsnachweisen ab. Die Zeiterfassung erfolgt je Tätigkeit minutengenau; je Arbeitstag wird die Summe auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet.
  3. c)Für in sich abgeschlossene Teilleistungen kann Hashfox Abschlagszahlungen verlangen; § 632a BGB bleibt unberührt.
  4. d)Budgets, Schätzungen und Aufwandsprognosen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet sind. Bei Werkverträgen bleibt § 649 BGB unberührt.
  5. e)Rechnungen über Projektleistungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit der Zahlungsplan nichts anderes bestimmt.

(5)Sonstige Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.

(6)Die Zahlungsweise ergibt sich aus dem Angebot. Ist eine SEPA-Firmenlastschrift vereinbart, gilt Folgendes:

  1. a)Der Kunde erteilt ein SEPA-Firmenlastschriftmandat und bestätigt es vor der ersten Belastung gegenüber seinem Kreditinstitut.
  2. b)Der Kunde sorgt zum Fälligkeitstag für ausreichende Deckung.
  3. c)Die Frist für die Vorabankündigung der Lastschrift beträgt fünf Kalendertage.
  4. d)Wird eine Lastschrift aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht eingelöst oder zurückgegeben, ersetzt der Kunde die Bankentgelte, die Hashfox dadurch tatsächlich entstehen.

(7)Der Kunde ist mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden, einschließlich elektronischer Rechnungen in strukturiertem Format. Einwendungen gegen eine Rechnung erhebt der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang in Textform. Unterlässt er dies, gilt die Rechnung als genehmigt; Hashfox weist in der Rechnung auf die Frist und diese Folge hin. Die Genehmigung schließt spätere Einwendungen nicht aus, wenn der Kunde nachweist, dass die Rechnung unrichtig ist und er die Unrichtigkeit innerhalb der Frist auch bei zumutbarer Prüfung nicht erkennen konnte.

(8)Zahlungsziele, Skontoabzüge und Prüffristen aus Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht.

(9)Endet ein Einzelvertrag über Dauerleistungen vor dem Ende eines Abrechnungszeitraums, für den der Kunde feste Entgelte im Voraus gezahlt hat, erstattet Hashfox den Teil der Entgelte, der zeitanteilig auf die Zeit nach dem Vertragsende entfällt, nach Verrechnung mit fälligen Forderungen gegen den Kunden. Das gilt insbesondere für Kündigungen nach § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 28 Absatz 4 und § 61 Absätze 2 bis 4. Abweichend davon gelten § 30 Absätze 3 und 4, § 32 Absatz 7 und § 36 Absatz 3; für Domains gilt § 43 Absatz 3. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Beendigung bestehen nur, wenn Hashfox die Beendigung zu vertreten hat.

§ 8 Zahlungsverzug

(1)Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nach § 7 Absatz 3 oder innerhalb der Zahlungsfrist nach § 7 Absatz 4 oder 5 nicht zahlt.

(2)Im Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über Verzugszinsen (§ 288 Absatz 2 BGB) und über die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere der Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.

(3)Befindet sich der Kunde mit Zahlungen in Verzug, gilt Folgendes:

  1. a)Hashfox kann weitere Leistungen aus dem betroffenen Einzelvertrag bis zum Ausgleich der fälligen Beträge zurückbehalten.
  2. b)Hashfox kann die Ausführung anderer Einzelverträge, mit der noch nicht begonnen wurde, sowie die Annahme neuer Aufträge von einer Vorauszahlung abhängig machen.

Buchstabe a gilt nicht für Dauerleistungen, Domains und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen; insoweit gelten ausschließlich § 29, § 44 und § 51 Absatz 5.

(4)Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, nach denen der Zahlungsanspruch von Hashfox durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen Hashfox die Rechte aus § 321 BGB zu. Solche Umstände sind insbesondere nicht eingelöste Lastschriften, Pfändungen oder erhebliche Zahlungsrückstände aus anderen Verträgen.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1)Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ausgenommen sind Forderungen aus demselben Einzelvertrag oder aus Einzelverträgen, die nach dem Angebot in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, soweit sie im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von Hashfox stehen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung.

(2)Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Einzelvertrag oder aus Einzelverträgen geltend machen, die nach dem Angebot in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wegen Mängeln darf der Kunde nur einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten. Für die Minderung bei Infrastrukturleistungen gilt § 24.

(3)Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Hashfox in Textform auf Dritte übertragen. Hashfox wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.

(4)Hashfox darf Forderungen gegen den Kunden an Dritte abtreten. Hashfox darf außerdem Einzelverträge mit dem Kunden auf ein mit Hashfox im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union übertragen, das die Pflichten aus dem Vertrag einschließlich Anlage 1 und § 17 Absatz 4 übernimmt. Die Übertragung wird wirksam, wenn Hashfox sie dem Kunden mindestens vier Wochen vorher in Textform unter Nennung des Übernehmers mitgeteilt hat. Der Kunde kann den betroffenen Einzelvertrag bis zum Zeitpunkt der Übertragung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit danach wird erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, und § 30 Absatz 3 und § 32 Absatz 7 gelten nicht. Hierauf weist Hashfox in der Mitteilung hin.

§ 10 Preisanpassung bei Dauerleistungen

(1)Änderung zum Verlängerungszeitraum. Hashfox kann die Entgelte für Dauerleistungen mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums ändern. Hashfox teilt die Änderung dem Kunden in Textform spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag mit, an dem der Kunde den Vertrag nach § 20 Absatz 3 zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen kann. Dabei weist Hashfox besonders darauf hin, dass der Kunde kündigen kann und dass sich der Vertrag ohne Kündigung zu den geänderten Entgelten verlängert. Geht die Mitteilung später zu, kann der Kunde den Vertrag abweichend von § 20 Absatz 3 bis zum Beginn des Verlängerungszeitraums mit Wirkung zu dessen Beginn kündigen. Geht sie erst nach Beginn des Verlängerungszeitraums zu, wird die Änderung erst zum Beginn des darauffolgenden Verlängerungszeitraums wirksam.

(2)Weitergabe von Kostenänderungen während der Laufzeit. Hashfox kann die Entgelte auch während einer Laufzeit anpassen, soweit sich nach Vertragsschluss Kosten verändert haben, die unmittelbar in die Erbringung der jeweiligen Leistung eingehen und die Hashfox nicht beeinflussen kann. Das sind:

  1. a)Entgelte von Vorlieferanten für Rechenzentrumsflächen, angemietete Server, Cloud-Ressourcen, Netzanbindung und IP-Adressen;
  2. b)Energiekosten des Rechenzentrumsbetriebs;
  3. c)Lizenzentgelte für Software Dritter;
  4. d)Entgelte von Anbietern von KI-Modellen und Programmierschnittstellen;
  5. e)gesetzliche Abgaben.

Die Anpassung ist auf den Betrag beschränkt, um den sich diese Kosten in dem auf die jeweilige Leistung entfallenden Anteil verändert haben; eine Erhöhung der Marge von Hashfox ist ausgeschlossen. Sinken diese Kosten, senkt Hashfox die Entgelte im entsprechenden Umfang. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden saldiert. Hashfox teilt eine Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und legt die zugrunde liegende Kostenveränderung auf Verlangen in geeigneter Form dar.

(3)Sonderkündigungsrecht. Übersteigt eine Erhöhung nach Absatz 2 allein oder zusammen mit früheren Erhöhungen nach Absatz 2 innerhalb der letzten zwölf Monate fünf Prozent des vor der ersten dieser Erhöhungen geltenden Entgelts, kann der Kunde den betroffenen Einzelvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu erklären. Hashfox weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.

(4)Nutzungsabhängige Drittkosten. Ist im Angebot vereinbart, dass nutzungsabhängige Kosten Dritter zum jeweiligen Einkaufspreis zuzüglich eines Aufschlags weiterberechnet werden, gelten die Absätze 1 bis 3 hierfür nicht.

(5)Für Entgelte von Domains gilt § 43 Absatz 4.

§ 11 Leistungsänderungen

(1)Hashfox darf die Leistungen in den folgenden Fällen ändern, soweit die vereinbarten wesentlichen Leistungsmerkmale mindestens gleichwertig erhalten bleiben und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Hashfox zumutbar ist:

  1. a)Einstellung der Unterstützung von Softwareversionen, insbesondere von Programmiersprachen, Datenbanken, Betriebssystemen, Control-Panels, Frameworks und KI-Modellen, wenn der Hersteller oder die Entwicklergemeinschaft keine Sicherheitsaktualisierungen mehr bereitstellt oder die Version einstellt, sowie die Umstellung auf eine unterstützte Version;
  2. b)Austausch oder Modernisierung von Hardware und Virtualisierungsumgebungen;
  3. c)Änderung von IP-Adressen, Hostnamen und Netzwerkkonfigurationen, soweit feste Adressen nicht ausdrücklich vereinbart sind;
  4. d)Verlagerung der Leistungserbringung in ein anderes Rechenzentrum innerhalb des vereinbarten Standortgebiets oder, wenn keines vereinbart ist, innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums;
  5. e)Einsatz oder Wechsel von Subunternehmern und Vorlieferanten mit mindestens gleichwertigem Sicherheits- und Datenschutzniveau;
  6. f)Änderungen zur Umsetzung gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben oder zur Beseitigung von Sicherheitslücken.

(2)Hashfox kündigt Änderungen in Textform an, und zwar Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e mindestens vier Wochen und Änderungen nach Buchstabe d mindestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung. Ohne Einhaltung dieser Fristen darf Hashfox eine Änderung durchführen, wenn sie zur Abwehr einer akuten Sicherheitsgefahr, wegen einer kurzfristigen Einstellung durch Hersteller oder Vorlieferanten oder nach Absatz 1 Buchstabe f erforderlich ist. In diesen Fällen unterrichtet Hashfox den Kunden unverzüglich. Informations- und Widerspruchsrechte nach Anlage 1 bleiben unberührt.

(3)Die Anpassung von Anwendungen, Inhalten und Konfigurationen, die der Kunde verantwortet, an geänderte Softwareversionen oder Umgebungen obliegt dem Kunden. Unterstützt Hashfox ihn dabei, ist dies gesondert zu vergüten, soweit die Unterstützung nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten ist.

(4)Führt eine Änderung nach Absatz 1 zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung, kann der Kunde den betroffenen Einzelvertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung oder nach Durchführung der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu erklären. Hat Hashfox die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 eingehalten, ist die Änderung keine Pflichtverletzung und begründet keine Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz; die Haftung nach § 14 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5)Änderungen, die ausschließlich zugunsten des Kunden wirken oder die vereinbarten Leistungsmerkmale nicht berühren, kann Hashfox jederzeit ohne Ankündigung vornehmen.

§ 12 Änderung dieser AGB

(1)Hashfox kann diese AGB und die Leistungsbeschreibungen mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um

  1. a)Änderungen der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder behördlicher Vorgaben umzusetzen,
  2. b)nach Vertragsschluss entstandene Regelungslücken zu schließen,
  3. c)technische Entwicklungen, geänderte Sicherheitsanforderungen oder Änderungen bei Vorlieferanten abzubilden oder
  4. d)neue, zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale zu regeln,

und die Änderung das vertragliche Gleichgewicht nicht zulasten des Kunden verschiebt.

Nach diesem Paragrafen können nicht geändert werden: Art und Umfang der vereinbarten Hauptleistungen, individuell vereinbarte Inhalte der Leistungsbeschreibung, die Entgelte, die Laufzeit und die Kündigungsregelungen, die Haftungsregelungen, Rechtswahl und Gerichtsstand, ein vereinbarter Standort der Datenverarbeitung sowie Anlage 1. Die Aktualisierung der Anlagen 1a und 1b richtet sich nach Ziffer 12.2 der Anlage 1. Hierfür gelten §§ 10, 11 und 20 oder eine gesonderte Vereinbarung.

(2)Hashfox teilt dem Kunden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und stellt dabei die geänderten Regelungen den bisherigen gegenüber. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform widerspricht. In der Mitteilung weist Hashfox besonders auf das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung eines unterlassenen Widerspruchs hin.

(3)Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Hashfox und der Kunde können in diesem Fall einen betroffenen Einzelvertrag über Dauerleistungen mit der Frist nach § 20 Absatz 3 und einen Domainvertrag mit der Frist nach § 43 Absatz 1 kündigen, frühestens zum vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Für Projektleistungen gelten die bisherigen Bedingungen bis zur Vertragserfüllung fort. § 30 Absatz 3 und § 32 Absatz 7 finden auf eine solche Kündigung keine Anwendung.

(4)Die Möglichkeit, Änderungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zu vereinbaren, bleibt unberührt.

§ 13 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

(1)Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht mit dem Betrieb zusammenhängendes und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Beispiele sind Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Terror, Sabotage, hoheitliche Maßnahmen einschließlich Sanktionen und Embargos, allgemeine Störungen der Energieversorgung oder öffentlicher Kommunikationsnetze sowie Streik und Aussperrung in Drittbetrieben.

(2)Hashfox ist von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit sie gehindert ist durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, die weder Hashfox noch ihre Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Zu solchen Umständen gehören auch Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn ein Vorlieferant wegen eines solchen Ereignisses nicht leisten kann. Hashfox informiert den Kunden unverzüglich.

(3)Dauert ein Hindernis nach Absatz 2 länger als sechs Wochen an, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag hinsichtlich der betroffenen Leistungen außerordentlich kündigen. Für die Zeit der Leistungsbefreiung entfällt die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen.

(4)Für die Lieferung von Hardware und die Beschaffung von Lizenzen Dritter gilt: Hashfox ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ihr Lieferant sie trotz rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts ohne Verschulden von Hashfox nicht beliefert. Hashfox informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits erhaltene Gegenleistungen.

§ 14 Haftung

(1)Hashfox haftet unbeschränkt

  1. a)bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. b)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. c)nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte,
  4. d)im Umfang einer von Hashfox ausdrücklich übernommenen Garantie und
  5. e)bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hashfox nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu gehören insbesondere:

  1. a)die Bereitstellung der vereinbarten Infrastrukturleistungen im vereinbarten Umfang;
  2. b)die Erbringung ausdrücklich vereinbarter Datensicherungen;
  3. c)die Wahrung der Vertraulichkeit der Kundendaten im Verantwortungsbereich von Hashfox;
  4. d)die mangelfreie Herstellung beauftragter Werke.

(3)In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensereignis zusätzlich auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt:

  1. a)das Dreifache der für den betroffenen Einzelvertrag geschuldeten Nettovergütung, und zwar bei Dauerleistungen der festen Vergütung für die zwölf Monate vor dem Schadensereignis, bei einer kürzeren bisherigen Laufzeit der auf zwölf Monate hochgerechneten festen monatlichen Nettovergütung, und bei Projektleistungen der vereinbarten Gesamtvergütung;
  2. b)50.000 Euro.

Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen, gelten als ein Schadensereignis. Für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres aus demselben Einzelvertrag ist die Haftung auf das Doppelte des Betrags nach Satz 1 begrenzt. Im Angebot können höhere Beträge vereinbart werden. Die Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(4)Im Übrigen ist die Haftung von Hashfox für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(5)Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet Hashfox bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten ordnungsgemäß und dem Risiko angemessen gesichert hätte. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung eine von Hashfox geschuldete Leistung ist.

(6)Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Ausgleich oder Freistellung wegen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen bleibt unberührt. Geldbußen trägt jede Partei, gegen die sie festgesetzt werden, selbst. Eine Erstattung durch Hashfox kommt nur in Betracht, soweit sie rechtlich zulässig ist und die Geldbuße auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von Hashfox beruht.

(7)Die verschuldensunabhängige Haftung von Hashfox für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB), ist ausgeschlossen.

(8)Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 2 bis 7 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Hashfox, und zwar im selben Umfang. In den Fällen des Absatzes 1 gelten sie nicht.

(9)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Verjährung

(1)Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln von Werkleistungen verjähren in zwölf Monaten ab der Abnahme. Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln von Lieferungen verjähren in zwölf Monaten ab der Ablieferung. Bei Dauerleistungen gilt für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels Absatz 2; der Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, der während der Vertragslaufzeit besteht, verjährt nicht vor dem Ende der Vertragslaufzeit.

(2)Sonstige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

  1. a)Ansprüche wegen Vorsatzes oder Arglist;
  2. b)Ansprüche aus einer Garantie;
  3. c)Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  4. d)Ansprüche auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung von Hashfox, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  5. e)Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  6. f)die Fälle des § 438 Absatz 1 Nummer 2 und des § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB.

Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 16 Freistellung

(1)Der Kunde stellt Hashfox, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen eines vom Kunden zu vertretenden Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Pflichten aus diesen AGB gegen Hashfox geltend machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Behörden, Vorlieferanten, Registrare, Vergabestellen und Lizenzgeber. Erfasst sind insbesondere Verstöße gegen § 5 Absatz 3, die Teile C, D und E, § 55, § 59 und die Pflichten des Kunden als datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Einem Verstoß des Kunden steht der Verstoß eines Dritten gleich, dem der Kunde die Leistungen zugänglich gemacht hat; der Kunde hat einen solchen Verstoß zu vertreten, wenn er ihn mit zumutbaren Maßnahmen hätte verhindern oder nach Kenntnis unverzüglich abstellen können.

(2)Die Freistellung umfasst:

  1. a)die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung;
  2. b)die Kosten behördlicher Verfahren sowie der Beweissicherung und Aufklärung;
  3. c)Entgelte, Vertragsstrafen und sonstige Beträge, die Hashfox wegen des Verstoßes an Vorlieferanten, Registrare, Vergabestellen oder Lizenzgeber tatsächlich schuldet;
  4. d)Geldbußen, soweit ihre Erstattung rechtlich zulässig ist und sie auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß des Kunden beruhen.

(3)Hashfox informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, soweit dies rechtlich zulässig ist. Hashfox soll ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden kein Anerkenntnis abgeben, soweit eine Abstimmung zumutbar ist, insbesondere nicht bei Eilbedürftigkeit oder behördlicher Anordnung. Hashfox ermöglicht dem Kunden, soweit rechtlich möglich und für Hashfox zumutbar, auf seine Kosten die Verteidigung zu führen oder zu unterstützen. Der Kunde unterstützt Hashfox mit den ihm verfügbaren Informationen.

(4)Weitergehende Ansprüche von Hashfox, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

§ 17 Vertraulichkeit, Berufsgeheimnisse

(1)Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Vertraulich sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten und Kundendaten. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die

  1. a)bei Erhalt bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden,
  2. b)der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  3. c)von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden oder
  4. d)aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen; soweit rechtlich zulässig, unterrichtet die offenlegende Partei die andere vorher.

(2)Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, Beratern, Subunternehmern und Vorlieferanten zugänglich machen, soweit diese sie zur Durchführung des Vertrags benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Vertragsende hinaus: für Geschäftsgeheimnisse, solange sie solche sind, im Übrigen für drei Jahre.

(3)Hashfox darf allgemeines Wissen, Erfahrungen, Methoden und Know-how, die bei der Leistungserbringung entstehen, auch für andere Kunden verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(4)Berufsgeheimnisträger. Hat der Kunde Hashfox nach § 60 Absatz 5 in Textform mitgeteilt, dass er Träger eines Berufsgeheimnisses im Sinne von § 203 Absatz 1 oder 2 StGB ist, gilt ergänzend Folgendes:

  1. a)Hashfox wird als mitwirkende Person im Sinne von § 203 Absatz 3 Satz 2 StGB tätig.
  2. b)Hashfox verpflichtet sich zur Verschwiegenheit über fremde Geheimnisse, die ihr bei oder bei Gelegenheit der Leistungserbringung bekannt werden; die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
  3. c)Hashfox verschafft sich von fremden Geheimnissen nur Kenntnis, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
  4. d)Der Kunde belehrt Hashfox hiermit darüber, dass die unbefugte Offenbarung solcher Geheimnisse nach § 203 Absatz 4 StGB strafbar ist; Hashfox nimmt die Belehrung zur Kenntnis.
  5. e)Hashfox zieht nur Mitarbeiter und Unterauftragnehmer hinzu, die in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen belehrt sind, und bestätigt dies auf Verlangen in Textform.
  6. f)Hashfox weist in Anlage 1b aus, welche Unterauftragsverarbeiter Leistungen im Ausland erbringen. Ob ihr Einsatz nach dem für den Kunden geltenden Berufsrecht zulässig ist, prüft der Kunde; erforderliche Einwilligungen seiner Mandanten, Patienten oder Auftraggeber holt er ein.
  7. g)Diese Regelung ist eine Vereinbarung in Textform im Sinne von § 43e Absatz 3 BRAO, § 62a Absatz 3 StBerG und vergleichbaren Vorschriften.

§ 18 Referenznennung

(1)Hashfox darf den Kunden nach Abschluss oder Inbetriebnahme einer Leistung als Referenz in eigenen Werbematerialien und auf der eigenen Website nennen. Genannt werden dürfen Firma und Logo des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung des Projekts ohne vertrauliche Informationen.

(2)Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Bereits gedruckte Materialien darf Hashfox aufbrauchen. Die Nennung unterbleibt von vornherein, wenn der Kunde Hashfox nach § 60 Absatz 5 mitgeteilt hat, dass er Berufsgeheimnisträger ist, oder wenn Vertraulichkeit über das Bestehen der Geschäftsbeziehung vereinbart wurde.

(3)Ein Hinweis auf Hashfox auf Websites oder in Anwendungen des Kunden, etwa ein Link „Umsetzung: Hashfox“, erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Der Kunde kann einen solchen Hinweis jederzeit entfernen.

Teil B

Dauerleistungen (Hosting, Server, virtuelle Maschinen, GPU, E-Mail, Betrieb, Support)

§ 19 Anwendungsbereich, eigenständige Verträge

(1)Dieser Teil gilt für Dauerleistungen. Für den Betrieb von KI-Lösungen gilt ergänzend Teil H, für laufende Marketingbetreuung ergänzend Teil I. Domainverträge sind keine Dauerleistungen im Sinne dieses Teils; für sie gelten Teil E sowie die Teile A, C, D, J und K.

(2)Verträge über Dauerleistungen sind von Verträgen über Projektleistungen unabhängig. Das gilt auch, wenn beide in einem Angebot zusammengefasst sind, etwa die Erstellung einer Website, eines Onlineshops oder einer Software und deren Hosting oder Betrieb. Kündigung, Mängel und Leistungsstörungen des einen Einzelvertrags lassen den anderen unberührt, soweit das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3)Einen Anspruch auf bestimmte Hardware, eine bestimmte Virtualisierungsumgebung oder einen bestimmten Host hat der Kunde nur, wenn dies in der Leistungsbeschreibung vereinbart ist.

§ 20 Laufzeit, Verlängerung, ordentliche Kündigung

(1)Für Dauerleistungen gilt die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit von einem, drei, sechs oder zwölf Monaten. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, beträgt sie einen Monat.

(2)Die Mindestlaufzeit und der erste Abrechnungszeitraum beginnen mit der Bereitstellung der Leistung. Verzögert sich die Bereitstellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beginnen sie spätestens 30 Kalendertage nach Vertragsschluss. Als Bereitstellung gilt die Übermittlung der Zugangsdaten oder die Mitteilung der Betriebsbereitschaft.

(3)Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen Zeitraum, der der vereinbarten Mindestlaufzeit entspricht, wenn ihn keine Partei fristgerecht zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt:

  1. a)bei einer Laufzeit von einem Monat 14 Kalendertage,
  2. b)bei einer Laufzeit von drei Monaten einen Monat,
  3. c)bei einer Laufzeit von sechs oder zwölf Monaten zwei Monate.

(4)Die Kündigung bedarf der Textform. Sie kann insbesondere über das Kundenportal oder per E-Mail an die im Vertrag benannte Kontaktadresse der anderen Partei erklärt werden. Der Kunde kann einzelne Einzelverträge kündigen, ohne dass andere Einzelverträge berührt werden.

(5)Eine ordentliche Kündigung wird zum Ende der laufenden Mindest- oder Verlängerungslaufzeit wirksam. Die Entgelte für diese Laufzeit bleiben geschuldet, auch wenn der Kunde die Leistungen vor ihrem Ende nicht mehr nutzt.

(6)Hashfox kann den Kunden vor Ablauf der Kündigungsfrist auf die bevorstehende Verlängerung hinweisen. Ein unterbliebener Hinweis lässt die Verlängerung unberührt.

(7)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und die Rechte des Kunden nach § 32 bleiben unberührt.

§ 21 Bereitstellung, Verfügbarkeit, Wartung

(1)Eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet Hashfox nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung oder einer Service-Level-Vereinbarung festgelegt ist. Ohne eine solche Festlegung stellt Hashfox die Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt bereit. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit ist nicht geschuldet.

(2)Ist eine Verfügbarkeit vereinbart, gilt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist: Die Verfügbarkeit wird für den vereinbarten Messzeitraum am Übergabepunkt des von Hashfox betriebenen oder beauftragten Netzes zum Internet ermittelt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen die Leistung aus folgenden Gründen nicht nutzbar ist:

  1. a)Wartungsarbeiten nach Absatz 3;
  2. b)Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Hashfox und ihrer Erfüllungsgehilfen, insbesondere höhere Gewalt nach § 13 und Störungen von Netzen, die nicht von Hashfox oder in ihrem Auftrag betrieben werden;
  3. c)Angriffe auf die Infrastruktur, soweit sie über die vereinbarten oder nach dem Stand der Technik zu erwartenden Schutzmaßnahmen hinausgehen;
  4. d)Ursachen, die der Kunde zu vertreten hat oder die aus seinem Verantwortungsbereich nach § 22 stammen, insbesondere von ihm eingesetzte Software, Konfigurationen, Überlastungen oder Verstöße gegen Teil C;
  5. e)berechtigte Maßnahmen nach §§ 29, 35 und 40.

(3)Hashfox darf Wartungsarbeiten durchführen. Planbare Wartungsarbeiten kündigt Hashfox mit angemessenem Vorlauf in Textform an. Sie werden nach Möglichkeit in den in der Leistungsbeschreibung genannten Wartungsfenstern durchgeführt, und wenn dort keine genannt sind, in nutzungsarmen Zeiten. Nicht planbare Wartungsarbeiten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Stabilität der Systeme, insbesondere zum Schließen kritischer Sicherheitslücken, darf Hashfox ohne Vorankündigung durchführen; Hashfox informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich.

(4)Die Haftung für Nichtverfügbarkeiten richtet sich nach §§ 14 und 24. Absatz 2 schränkt die Haftung nicht über § 14 hinaus ein.

§ 22 Betriebsmodelle und Verantwortungsbereiche

(1)Die Leistungsbeschreibung legt fest, welches Betriebsmodell gilt:

  1. a)Überlassung ohne Betriebsleistungen (unmanaged);
  2. b)Betrieb durch den Kunden mit Bereitschaft von Hashfox;
  3. c)gemeinsamer Betrieb;
  4. d)Vollbetrieb durch Hashfox.

Welche Aufgaben Hashfox übernimmt, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der ihr beigefügten Verantwortungsübersicht. Das betrifft insbesondere Aktualisierungen, Härtung, Firewall-Konfiguration, Überwachung, Datensicherung und Wiederherstellung.

(2)Aufgaben, die nicht ausdrücklich Hashfox zugewiesen sind, obliegen dem Kunden. Bei Überlassung ohne Betriebsleistungen ist der Kunde allein verantwortlich für die Installation, Konfiguration, Aktualisierung und Absicherung von Betriebssystem und Anwendungen, für die Zugangsdaten und für die Datensicherung. Hashfox ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Systeme des Kunden zu überwachen.

(3)Behält der Kunde bei gemeinsamem Betrieb oder Vollbetrieb Administrationszugänge, stimmt er Änderungen vorher mit Hashfox ab. Soweit der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte Administrationsrechte ausüben, entfallen für die betroffenen Systeme und Komponenten die Überwachungspflichten und vereinbarten Service-Level von Hashfox. Für Störungen, Sicherheitsvorfälle und Mehraufwand infolge nicht abgestimmter Änderungen ist Hashfox nicht verantwortlich. Den Mehraufwand vergütet der Kunde nach den vereinbarten Sätzen, und wenn keine vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung.

(4)Stellt Hashfox Aktualisierungen oder Sicherheitshinweise bereit, deren Umsetzung dem Kunden obliegt, setzt der Kunde sie unverzüglich um oder beauftragt Hashfox gegen Vergütung damit.

§ 23 Datensicherung

(1)Datensicherungen schuldet Hashfox nur, wenn und soweit sie in der Leistungsbeschreibung vereinbart sind. Dort sind insbesondere Gegenstand, Häufigkeit, Aufbewahrungsdauer und Speicherort der Sicherung festgelegt. Die Wiederherstellung aus einer von Hashfox geschuldeten Sicherung erfolgt auf Anforderung des Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist sie gesondert zu vergüten, es sei denn, der Datenverlust beruht auf einer Ursache, die Hashfox zu vertreten hat.

(2)Soweit keine Datensicherung durch Hashfox vereinbart ist, obliegt es dem Kunden, seine Daten selbst auf eigene Systeme oder Systeme Dritter zu sichern und ihre Wiederherstellbarkeit zu prüfen. Er sichert in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch vor jeder von ihm veranlassten Änderung und vor angekündigten Wartungsarbeiten. Hashfox stellt dem Kunden hierfür die in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Zugangs- oder Exportmöglichkeiten bereit. Sind keine vorgesehen, stellt Hashfox auf Anforderung in Textform innerhalb angemessener Frist einmal je Kalendervierteljahr unentgeltlich eine Kopie der gespeicherten Kundendaten in dem Format bereit, in dem sie bei Hashfox vorliegen; weitere Kopien erstellt Hashfox gegen Vergütung nach Aufwand.

(3)Erbringt Hashfox Datensicherungen, bleibt die Obliegenheit des Kunden unberührt, geschäftskritische Daten zusätzlich selbst zu sichern, soweit ihm dies nach Absatz 2 Satz 3 und 4 möglich und zumutbar ist.

(4)Die Haftung für Datenverlust richtet sich nach § 14, insbesondere nach § 14 Absatz 5.

§ 24 Mängel bei Infrastrukturleistungen, Minderung, Gutschriften

(1)Der Kunde zeigt Mängel und Störungen unverzüglich über die vereinbarten Kanäle in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar.

(2)Sieht eine Service-Level-Vereinbarung bei Unterschreiten vereinbarter Werte Gutschriften vor, werden diese mit der nächsten Rechnung verrechnet. Eine Auszahlung kann der Kunde nur bei Vertragsende verlangen. Gutschriften werden auf eine Minderung und auf Schadensersatzansprüche wegen desselben Ereignisses angerechnet.

(3)Eine Minderung der Vergütung kann der Kunde nicht durch Abzug vom Rechnungsbetrag geltend machen, es sei denn, der Minderungsanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Sein Recht, zu viel gezahlte Vergütung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, bleibt unberührt.

(4)Wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs kann der Kunde erst kündigen, wenn Hashfox eine vom Kunden in Textform gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach § 543 Absatz 3 Satz 2 BGB entbehrlich.

(5)Die Haftung richtet sich nach § 14. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist nach § 14 Absatz 7 ausgeschlossen.

§ 25 Support und Reaktionszeiten

(1)Supportleistungen, Reaktionszeiten und Bereitschaften schuldet Hashfox nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung oder einem Supportvertrag vereinbart sind. Anfragen richtet der Kunde über die dort benannten Kanäle an Hashfox.

(2)Eine vereinbarte Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang einer nachvollziehbaren Meldung über einen vereinbarten Kanal und dem Beginn der Bearbeitung durch Hashfox einschließlich einer Rückmeldung an den Kunden. Sie ist keine Zusage einer Lösung innerhalb dieses Zeitraums. Soweit nichts anderes vereinbart ist, laufen Reaktionszeiten nur während der Geschäftszeiten.

(3)Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs vergütet der Kunde nach Aufwand. Dazu gehören auch Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten und die Behebung von Störungen, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.

§ 26 Informationssicherheit, Sicherheitsvorfälle, regulierte Kunden

(1)Hashfox trifft für die in ihrem Verantwortungsbereich nach § 22 liegenden Systeme angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. Konkrete Sicherheitsleistungen, Nachweise und Zertifizierungen schuldet Hashfox nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung oder in Anlage 1 vereinbart sind.

(2)Unterliegt der Kunde besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Informationssicherheit, teilt er dies Hashfox vor Vertragsschluss mit und benennt eine Kontaktstelle für Sicherheitsfragen. Das betrifft insbesondere besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen nach dem BSI-Gesetz, Betreiber kritischer Anlagen und Unternehmen, die der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) unterliegen. Anforderungen, die sich daraus an Hashfox ergeben, schuldet Hashfox nur nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung und gegen die dort vereinbarte Vergütung. Solche Anforderungen sind insbesondere Melde- und Informationsfristen, Nachweise, Audits, Prüf- und Informationsrechte sowie Ausstiegsunterstützung.

(3)Erlangt Hashfox Kenntnis von einem Sicherheitsvorfall in ihrem Verantwortungsbereich, der die Leistungen oder Daten des Kunden erheblich beeinträchtigt, informiert Hashfox den Kunden ohne schuldhaftes Zögern, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen. Die Information kann schrittweise erfolgen, sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, und erfolgt an die nach § 3 Absatz 5 benannte Adresse für Sicherheitsmitteilungen. Sie enthält kein Anerkenntnis einer Pflichtverletzung. Pflichten nach Anlage 1 bleiben unberührt.

(4)Der Kunde informiert Hashfox unverzüglich über Sicherheitsvorfälle in seinem Verantwortungsbereich, die Auswirkungen auf die Infrastruktur von Hashfox oder auf andere Kunden haben können, und wirkt an ihrer Aufklärung und Beseitigung mit.

(5)Gesetzliche Pflichten von Hashfox. Hashfox erbringt E-Mail-Dienste als öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste und unterliegt insoweit insbesondere dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und dem BSI-Gesetz. Gesetzliche Pflichten von Hashfox bleiben von diesen AGB unberührt, insbesondere zur Meldung von Sicherheitsvorfällen und Datenschutzverletzungen an Behörden, zur Unterrichtung von Nutzern und zur Umsetzung behördlicher Anordnungen. Ihre Erfüllung ist keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.

(6)Unterrichtung von Kunden und Nutzern. Ist Hashfox gesetzlich oder aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet, Kunden oder Nutzer über Sicherheitsvorfälle, erhebliche Cyberbedrohungen oder mögliche Schutz- und Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, informiert Hashfox den Kunden über die Adresse nach § 3 Absatz 5 oder im Kundenportal. Soweit die Unterrichtung der Nutzer von E-Mail-Postfächern erforderlich ist, darf Hashfox diese auch unmittelbar informieren, insbesondere per Nachricht in das betroffene Postfach oder bei der Anmeldung. Der Kunde leitet an Nutzer gerichtete Mitteilungen unverzüglich weiter und empfiehlt ihnen, die mitgeteilten Maßnahmen umzusetzen.

(7)Mitwirkung bei Vorfällen. Der Kunde unterstützt Hashfox im zumutbaren Umfang bei der Aufklärung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, die Hashfox gesetzlich melden muss, insbesondere durch unverzügliche Auskünfte über betroffene Konten, Systeme, Zeitpunkte und bereits getroffene Maßnahmen. Auf Verlangen bestätigt Hashfox dem Kunden in Textform ihre Registrierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und stellt eine zusammenfassende Beschreibung ihrer Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung. Weitergehende Nachweise, Audits oder Informationsrechte bestehen nur nach Absatz 2 Satz 3.

§ 27 E-Mail- und Kommunikationsdienste

(1)E-Mail-Dienste von Hashfox sind öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG. Hashfox, ihre Mitarbeiter und die an der Erbringung mitwirkenden Dienstleister wahren das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG. Bestands- und Verkehrsdaten verarbeitet Hashfox nach den Vorschriften des TKG und des TDDDG; für Nachrichteninhalte und sonstige Postfachdaten gilt ergänzend Anlage 1.

(2)Hashfox darf zum Schutz ihrer Systeme und der Nutzer Filter gegen unerwünschte Nachrichten und Schadsoftware nach dem jeweiligen Stand der Technik einsetzen. Hashfox kann Nachrichten bei der Einlieferung abweisen, sodass der Absender eine Fehlermeldung erhält, sie kennzeichnen oder in eine für den Kunden zugängliche Quarantäne verschieben. Nachrichten mit erkannter Schadsoftware löscht Hashfox ohne Benachrichtigung nur, soweit der Kunde dies in der Konfiguration gewählt hat. Einzelheiten und etwaige Einstellmöglichkeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Die Zustellung bestimmter Nachrichten schuldet Hashfox nicht. Maßnahmen nach diesem Absatz beschränken sich auf das zur Erbringung der Dienste und zum Schutz der technischen Systeme und der Nutzer Erforderliche.

(3)Hashfox darf Versandvolumen und Speicherplatz auf das vereinbarte Maß begrenzen. Überschreitet der Kunde den vereinbarten Speicherplatz, darf Hashfox die Annahme weiterer Nachrichten verweigern; der Absender erhält dann eine Unzustellbarkeitsnachricht.

(4)Auf Postfachinhalte greift Hashfox, soweit dies nicht zur Erbringung oder zum Schutz der Dienste erforderlich ist, nur auf Weisung des Kunden in Textform zu. Der Kunde sichert zu, gegenüber den Nutzern der Postfächer und deren Kommunikationspartnern zu dieser Weisung berechtigt zu sein. Hashfox kann die Ausführung ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Berechtigung bestehen. Der Kunde stellt Hashfox von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer unberechtigten Weisung beruhen, deren fehlende Berechtigung der Kunde zu vertreten hat; § 16 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5)Die Regelung der privaten Nutzung der Dienste durch Beschäftigte des Kunden obliegt dem Kunden.

(6)Bestandsdaten. Vor der Freischaltung von E-Mail-Diensten teilt der Kunde Hashfox seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift, als natürliche Person auch sein Geburtsdatum, vollständig und zutreffend mit; Änderungen teilt er unverzüglich mit. Hashfox speichert diese Angaben zusammen mit den vergebenen Kennungen und dem Datum des Vertragsbeginns, soweit das TKG dies vorschreibt, auch wenn sie für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind, und löscht sie nach Ablauf der gesetzlichen Fristen. Solange die Angaben fehlen, darf Hashfox die Freischaltung verweigern.

(7)Behördliche Ersuchen. Hashfox erteilt berechtigten Stellen Auskünfte und setzt Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation, zur Sicherung oder Herausgabe von Daten sowie vergleichbare Maßnahmen um, soweit Hashfox hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Hashfox prüft Ersuchen auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit. Soweit gesetzlich zulässig, informiert Hashfox den Kunden; unterliegt Hashfox einer gesetzlichen oder angeordneten Verschwiegenheitspflicht, unterbleibt die Information. Die Erfüllung solcher Pflichten ist keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.

(8)Haftung bei E-Mail-Diensten. Für Ansprüche des Kunden auf Ersatz eines Vermögensschadens oder auf Zahlung einer Entschädigung aus der Erbringung von E-Mail-Diensten gilt die Haftungsbegrenzung des § 70 TKG. § 14 gilt für diese Ansprüche ergänzend; bestimmen § 14 und § 70 TKG unterschiedliche Höchstbeträge, gilt der niedrigere. Soweit § 71 Absatz 1 TKG eine Beschränkung nach § 14 nicht zulässt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung mit der Begrenzung nach § 70 TKG. Im Übrigen, insbesondere für Sachschäden und für Schäden aus anderen Leistungen, bleibt § 14 unberührt.

§ 28 IP-Adressen, Lizenzen und Leistungen Dritter

(1)Vermittelt oder beschafft Hashfox Leistungen Dritter, gelten zusätzlich die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung benannten Bedingungen dieser Dritten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Solche Leistungen sind insbesondere SSL/TLS-Zertifikate, Softwarelizenzen (etwa für Betriebssysteme, Datenbanken, Control-Panels oder GPU-Software) und Cloud-Dienste von Herstellern. Hashfox stellt diese Bedingungen auf Anforderung zur Verfügung. Für Domains gilt Teil E.

(2)Verlangt ein Dritter den Abschluss eines unmittelbaren Vertrags mit dem Kunden oder dessen Zustimmung zu seinen Bedingungen, ist diese Zustimmung Voraussetzung für die Leistungserbringung. Der Kunde hält die Bedingungen der Dritten ein. Soweit sie Pflichten des Kunden begründen oder Maßnahmen vorsehen, zu denen der Dritte oder Hashfox als dessen Vertragspartner verpflichtet ist, gehen sie diesen AGB vor.

(3)Hashfox schuldet hinsichtlich der Leistungen Dritter keine Eigenschaften, die über deren Bedingungen hinausgehen. Für Entscheidungen des Dritten, insbesondere die Ablehnung, Sperrung oder den Widerruf von Zertifikaten oder Lizenzen, haftet Hashfox nicht, soweit sie diese Entscheidung nicht zu vertreten hat.

(4)Ändert ein Dritter seine Bedingungen oder Leistungen so, dass sich die vertraglichen Leistungen von Hashfox wesentlich zum Nachteil des Kunden verändern, kann der Kunde den betroffenen Einzelvertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(5)IP-Adressen, die Hashfox dem Kunden zuteilt, verbleiben bei Hashfox oder deren Vorlieferanten. Die Zuteilung gilt nur für die Dauer des jeweiligen Einzelvertrags und nur, solange die Voraussetzungen der ursprünglichen Zuteilung erfüllt sind. Nach Vertragsende kann Hashfox die Adressen anderweitig vergeben. Einen Anspruch auf eine bestimmte IP-Adresse oder deren Übertragung hat der Kunde nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(6)Verlangt ein Dritter Maßnahmen, weil der Kunde gegen dessen Bedingungen verstößt, gelten § 35 Absatz 2 Buchstabe e und § 16 entsprechend.

§ 29 Leistungssperre bei Zahlungsverzug

(1)Ist der Kunde mit Zahlungen von mindestens einem Monatsentgelt, mindestens jedoch 100 Euro, in Verzug, darf Hashfox die Leistungen aus dem betroffenen Einzelvertrag ganz oder teilweise sperren. Hashfox droht die Sperre zuvor in Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen an. Die Androhung kann mit einer Mahnung verbunden werden.

(2)Die Sperre erfolgt in zwei Stufen:

  1. a)Zunächst sperrt Hashfox den Verwaltungszugang unter Erhalt eines Lesezugriffs und stellt Änderungen, Neubestellungen, Supportleistungen mit Ausnahme der Entgegennahme von Störungsmeldungen sowie sonstige Zusatzleistungen ein. Vereinbarte Datensicherungen führt Hashfox fort; Wiederherstellungen erfolgen nach Aufhebung der Sperre.
  2. b)Besteht der Rückstand sieben Kalendertage nach Beginn der Sperre nach Buchstabe a fort, darf Hashfox auch die öffentlich erreichbaren Dienste sperren.

Ist eine Teilsperre im Einzelfall technisch nicht möglich, darf Hashfox nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 unmittelbar vollständig sperren.

(3)Wegen Beträgen, die der Kunde vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 in Textform unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten hat, sperrt Hashfox nicht. Die Sperre wegen der übrigen Beträge bleibt zulässig.

(4)Die Sperre dient ausschließlich der Sicherung der Zahlungsansprüche. Für die Dauer der Sperre gilt:

  1. a)Die Kundendaten und die vorhandenen Datensicherungen bleiben erhalten; Hashfox verändert oder löscht sie nicht wegen der Sperre.
  2. b)Öffentlich erreichbare Dienste zeigen eine neutrale Hinweisseite ohne Hinweis auf den Zahlungsverzug.
  3. c)Bei E-Mail-Diensten beschränkt sich die Sperre auf den Zugriff auf Postfächer und den Versand; eingehende Nachrichten nimmt Hashfox weiter an und speichert sie im Rahmen des vereinbarten Speicherplatzes.
  4. d)Bei Systemen, die sich beim Kunden befinden, beschränkt sich die Sperre auf die Einstellung der Leistungen von Hashfox. In den Betrieb dieser Systeme greift Hashfox nicht ein.

(5)Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht während einer berechtigten Sperre fort. Für Nachteile, die dem Kunden aus einer berechtigten Sperre entstehen, haftet Hashfox nicht.

(6)Nach vollständigem Ausgleich der fälligen Beträge hebt Hashfox die Sperre unverzüglich auf, in der Regel innerhalb eines Arbeitstags.

(7)Die Rechte von Hashfox nach §§ 273 und 320 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

§ 30 Außerordentliche Kündigung, Schadenspauschale

(1)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2)Ein wichtiger Grund für Hashfox liegt insbesondere vor, wenn

  1. a)der Kunde mit der Zahlung eines Betrags von mindestens zwei Monatsentgelten, mindestens jedoch 200 Euro, in Verzug ist und Hashfox ihn zuvor in Textform unter Hinweis auf das Kündigungsrecht zur Zahlung aufgefordert hat, wobei die Aufforderung mit der Androhung der Sperre nach § 29 Absatz 1 verbunden werden kann, oder
  2. b)der Kunde mit der Zahlung eines Betrags von mindestens einem Monatsentgelt, mindestens jedoch 100 Euro, länger als 30 Kalendertage in Verzug ist und Hashfox die Kündigung zuvor in Textform unter Setzung einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen angedroht hat.

Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den gesamten Rückstand vor Zugang der Kündigung ausgleicht. Sie bedarf der Textform. Hashfox kann sie auf einzelne Einzelverträge beschränken oder auf alle Einzelverträge über Dauerleistungen erstrecken, bei denen der Kunde in Verzug ist. Weitere wichtige Gründe ergeben sich insbesondere aus § 1 Absatz 2, § 36 und § 40.

(3)Schadenspauschale bei Infrastrukturleistungen. Kündigt Hashfox einen Einzelvertrag über Infrastrukturleistungen aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann Hashfox als Ersatz des Schadens aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung pauschal 90 Prozent der festen Nettovergütung verlangen, soweit die Leistungsbeschreibung für die betroffene Leistung keinen niedrigeren Prozentsatz bestimmt. Einen niedrigeren Prozentsatz bestimmt die Leistungsbeschreibung, soweit die Leistung auf Ressourcen beruht, die ausschließlich dem Kunden zugeordnet sind und deren Kosten Hashfox bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor dem Ende der laufenden Laufzeit einsparen kann. Unterliegt die Pauschale der Umsatzsteuer, schuldet der Kunde zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die Vergütung, die für die Zeit vom Wirksamwerden der Kündigung bis zum Ende der laufenden Mindest- oder Verlängerungslaufzeit angefallen wäre. Im Einzelnen gilt:

  1. a)Nutzungsabhängige Entgelte bleiben außer Betracht.
  2. b)Beträge, die der Kunde für diesen Zeitraum bereits gezahlt hat, werden angerechnet; ein übersteigender Betrag wird nach Verrechnung mit fälligen Forderungen von Hashfox gegen den Kunden erstattet.
  3. c)Fällige, aber noch nicht gezahlte Entgelte für diesen Zeitraum sind neben der Pauschale nicht zusätzlich geschuldet.
  4. d)Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Hashfox kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  5. e)Hashfox bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; die Pauschale wird auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet.

(4)Sonstige Dauerleistungen. Kündigt Hashfox einen Einzelvertrag über sonstige Dauerleistungen aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, schuldet der Kunde Ersatz des Schadens aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dieser Schaden umfasst die bis zum Ende der laufenden Mindest- oder Verlängerungslaufzeit vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs.

(5)Vergütungen für Zeiträume bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleiben unberührt.

§ 31 Vertragsende: Datenabruf und Löschung

(1)Wegen eines Zahlungsverzugs oder einer Leistungssperre löscht Hashfox keine Kundendaten.

(2)Nach Beendigung eines Einzelvertrags über Infrastrukturleistungen stellt Hashfox dem Kunden die bei Vertragsende gespeicherten, exportierbaren Kundendaten 30 Kalendertage lang zum Abruf bereit (Datenabrufzeitraum). Das gilt unabhängig vom Grund der Beendigung. Hashfox wählt die Form der Bereitstellung: einen lesenden Zugang oder ein Datenpaket in dem Format, in dem die Daten bei Hashfox vorliegen. Hat der Kunde einen Wechsel nach § 32 eingeleitet, gelten die dort bestimmten Übergangs- und Abrufzeiträume, soweit sie länger sind. Verlangt der Kunde in Textform die vorzeitige Löschung, löscht Hashfox die Kundendaten vor Ablauf des Datenabrufzeitraums.

(3)Die Bereitstellung nach Absatz 2 hängt nicht vom Ausgleich offener Forderungen ab. Weitergehende Unterstützungsleistungen erbringt Hashfox nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und, soweit gesetzlich zulässig, gegen gesonderte Vergütung, die Hashfox im Voraus verlangen kann. Solche Leistungen sind insbesondere Formatumwandlungen, Migrationen und die Übertragung auf Systeme Dritter.

(4)Nach Ablauf des Datenabrufzeitraums löscht Hashfox sämtliche Kundendaten einschließlich personenbezogener Daten, es sei denn, eine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht oder Hashfox hat die Daten nach § 35 Absatz 5 zur Beweissicherung gesichert. In Datensicherungen enthaltene Kundendaten werden mit Ablauf des jeweiligen Sicherungszyklus gelöscht, spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Datenabrufzeitraums. Hashfox bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Kundendaten über den Datenabrufzeitraum hinaus besteht nicht; eigene Aufbewahrungspflichten erfüllt der Kunde selbst.

(5)Für Leistungen, die keine Infrastrukturleistungen sind, gibt Hashfox auf Verlangen des Kunden, das bis zum Vertragsende zu stellen ist, die bei Hashfox gespeicherten Kundendaten in einem bei Hashfox vorhandenen, gängigen Format heraus. Andernfalls löscht Hashfox sie 30 Kalendertage nach Vertragsende. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ablaufs des Datenabrufzeitraums der Löschzeitpunkt nach Satz 2 tritt. Ist die Leistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne von § 32 Absatz 1, gelten stattdessen die Absätze 2 bis 4.

(6)Kundendaten, deren Herausgabe gesetzlich unzulässig ist, gibt Hashfox nicht heraus. Das betrifft insbesondere Inhalte, deren Besitz oder Weitergabe strafbar ist, etwa Inhalte nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a und § 34 Absatz 2 Buchstaben a und b, sowie Daten, deren Herausgabe Außenwirtschaftsvorschriften entgegenstehen. Bei solchen Daten kann Hashfox Beweismittel nach § 35 Absatz 5 sichern.

(7)Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der Anlage 1 vor.

§ 32 Anbieterwechsel nach der Datenverordnung (Data Act)

(1)Anwendungsbereich. Dieser Paragraf gilt nur für Leistungen, die Datenverarbeitungsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Datenverordnung sind, und nur, soweit die Artikel 23 bis 31 der Datenverordnung zwingend anwendbar sind. Hashfox gibt in der Leistungsbeschreibung für jede Leistung an, ob sie nach Einschätzung von Hashfox ein Datenverarbeitungsdienst ist und ob die Sonderregelung des Artikels 31 der Datenverordnung eingreift. Leistungen, bei denen die meisten Hauptfunktionen auf die Bedürfnisse des einzelnen Kunden zugeschnitten sind oder deren Komponenten sämtlich für den einzelnen Kunden entwickelt wurden und die nicht in großem kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog von Hashfox angeboten werden, sind nach Artikel 31 Absatz 1 der Datenverordnung von den Pflichten nach Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 ausgenommen. Hierüber wird der Kunde mit diesen AGB und in der Leistungsbeschreibung vor Vertragsschluss unterrichtet. Test- und Bewertungsversionen, die befristet und nicht als Vollversion bereitgestellt werden, unterliegen diesem Paragrafen nicht.

(2)Wechselverlangen und Kündigungsfrist. Der Kunde kann jederzeit, auch während einer Mindestlaufzeit, in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen zu lassen (Wechselverlangen). Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt zwei Monate ab Zugang des Wechselverlangens. Spätestens mit Ablauf dieser Frist teilt der Kunde mit, ob er zu einem anderen Anbieter wechselt (unter Mitteilung der erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter), ob er zu eigener Infrastruktur wechselt oder ob er die Löschung wünscht.

(3)Übergangszeitraum. An die Kündigungsfrist schließt sich ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen an, in dem Hashfox den Wechsel unverzüglich ermöglicht und die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zur Übertragung bereitstellt. In diesem Zeitraum gilt:

  1. a)Hashfox leistet dem Kunden und von ihm autorisierten Dritten angemessene Unterstützung beim Vollzug des Wechsels.
  2. b)Hashfox handelt mit der gebotenen Sorgfalt, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten, und setzt die vertragsmäßigen Leistungen fort.
  3. c)Hashfox unterrichtet eindeutig über bekannte, auf Hashfox zurückgehende Risiken für die unterbrechungsfreie Leistungserbringung.
  4. d)Hashfox sorgt für ein hohes Maß an Sicherheit, insbesondere der Daten während ihrer Übertragung und während des Abrufzeitraums.
  5. e)Hashfox unterstützt die für die vertraglichen Leistungen relevante Ausstiegsstrategie des Kunden, indem sie die hierfür einschlägigen Informationen bereitstellt.

Ist der Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, teilt Hashfox dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit Begründung mit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen von ihm bestimmten Zeitraum verlängern. Während des Übergangszeitraums einschließlich einer Verlängerung gilt der Vertrag fort, und die vereinbarten Entgelte sind bis zu seinem Ende zu zahlen.

(4)Umfang der Übertragung. Übertragbar sind die in der Leistungsbeschreibung abschließend aufgeführten Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, mindestens aber alle exportierbaren Daten im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Datenverordnung. Hashfox stellt sie in den dort genannten strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten bereit, virtuelle Maschinen als Abbild in einem gängigen Format. Von der Übertragung ausgenommen sind:

  1. a)die in der Leistungsbeschreibung abschließend aufgeführten Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise der Dienste von Hashfox spezifisch sind und deren Herausgabe Geschäftsgeheimnisse von Hashfox gefährden würde, soweit ihr Ausschluss den Wechsel nicht behindert oder verzögert;
  2. b)Daten und Vermögenswerte von Hashfox oder Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Hashfox ist nicht verpflichtet, Dienste in der Umgebung des neuen Anbieters wiederherzustellen, neue Technologien zu entwickeln oder die Sicherheit und Integrität ihrer Systeme zu beeinträchtigen.

(5)Vertragsende, Abruf und Löschung. Der Vertrag über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst endet mit dem erfolgreichen Vollzug des Wechsels. Wählt der Kunde die Löschung, endet er mit Ablauf der Kündigungsfrist nach Absatz 2; Hashfox löscht die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte dann nach Ablauf eines Abrufzeitraums von 30 Kalendertagen, auf Verlangen des Kunden sofort. Hashfox unterrichtet den Kunden über die Beendigung. Nach Ablauf des Übergangszeitraums kann der Kunde seine Daten während eines Abrufzeitraums von 30 Kalendertagen abrufen. Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht Hashfox alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die unmittelbar vom Kunden generiert wurden oder sich unmittelbar auf den Kunden beziehen, vollständig, sofern der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(6)Wechselentgelte und Zusatzleistungen. Für Wechselleistungen, die vor dem 12. Januar 2027 erbracht und abgerechnet werden, kann Hashfox ermäßigte Wechselentgelte berechnen, die die Kosten nicht übersteigen, die Hashfox unmittelbar im Zusammenhang mit dem Wechsel entstehen; ihre Höhe ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Ab dem 12. Januar 2027 erhebt Hashfox für den Vollzug eines Wechsels keine Wechselentgelte. Das gilt nicht für Leistungen, auf die Artikel 29 der Datenverordnung nach deren Artikel 31 Absatz 1 keine Anwendung findet; für sie gelten die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Entgelte. Leistungen, die über die gesetzlichen Wechselpflichten hinausgehen, erbringt Hashfox nur auf Verlangen des Kunden und nach vorheriger Vereinbarung des Preises. Solche Leistungen sind insbesondere Migration, Einrichtung oder Konfiguration in der Zielumgebung, Datenkonvertierung auf Wunsch des Kunden und Einsätze vor Ort.

(7)Entgelt bei vorzeitiger Kündigung. Endet ein Vertrag mit vereinbarter Mindestlaufzeit nach diesem Paragrafen vor Ablauf der laufenden Mindest- oder Verlängerungslaufzeit, zahlt der Kunde als Entgelt für die vorzeitige Kündigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Datenverordnung einen Ablösebetrag. Er beträgt 90 Prozent der fest vereinbarten, nicht nutzungsabhängigen Nettoentgelte, die für die Zeit vom Vertragsende bis zum Ende der laufenden Laufzeit angefallen wären, soweit die Leistungsbeschreibung für die betroffene Leistung keinen niedrigeren Prozentsatz bestimmt; § 30 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Leistung keine Infrastrukturleistung, beträgt der Ablösebetrag die genannten Nettoentgelte abzüglich der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs. Der Kunde schuldet zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob der Kunde wechselt oder die Löschung wählt. Im Einzelnen gilt:

  1. a)Im Voraus gezahlte Entgelte für diesen Zeitraum werden angerechnet.
  2. b)Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Hashfox infolge der vorzeitigen Beendigung höhere Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Ressourcen erworben hat.
  3. c)Hashfox bleibt der Nachweis gestattet, dass die ersparten Aufwendungen geringer sind.
  4. d)Künftige Verlängerungszeiträume bleiben unberücksichtigt.
  5. e)Der Ablösebetrag ist kein Wechselentgelt; die Entgelte für die Zeit bis zum Vertragsende nach Absatz 5 bleiben unberührt.

Hashfox weist vor Vertragsschluss im Angebot und in diesen AGB auf den Ablösebetrag hin.

(8)Parallele Nutzung. Nutzt der Kunde Leistungen von Hashfox parallel zu Diensten anderer Anbieter, kann Hashfox Datenextraktionsentgelte bis zur Höhe der dadurch entstehenden Kosten berechnen.

(9)Informationen. Hashfox stellt auf ihrer Website zusammen mit diesen AGB unter www.hashfox.com/agb Informationen bereit über:

  1. a)Wechselverfahren, verfügbare Methoden und Formate sowie bekannte Einschränkungen;
  2. b)das Online-Register zu Datenstrukturen und Datenformaten;
  3. c)die Gerichtsbarkeit, der die eingesetzte IKT-Infrastruktur unterliegt, und die Maßnahmen zum Schutz gegen unrechtmäßigen staatlichen Zugriff;
  4. d)Wechsel- und Datenextraktionsentgelte.

Teil C

Zulässige Nutzung, Missbrauch, rechtswidrige Inhalte

§ 33 Verbotene Nutzungen

(1)Der Kunde darf die Leistungen von Hashfox nicht rechtswidrig nutzen. Er darf sie auch nicht so nutzen, dass Rechte Dritter verletzt werden oder die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Infrastruktur von Hashfox, ihrer Vorlieferanten, anderer Kunden oder Dritter gefährdet wird. Unzulässig ist insbesondere:

  1. a)das Speichern, Verbreiten oder Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte, insbesondere strafbarer, jugendgefährdender, volksverhetzender, gewaltverherrlichender oder persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte;
  2. b)der Versand unerwünschter Massen-E-Mails (Spam) sowie das Betreiben von Websites, die über Spam beworben werden;
  3. c)das Verbreiten oder Betreiben von Schadsoftware, Phishing-Seiten, Botnetzen oder deren Steuerungsservern;
  4. d)Überlastungsangriffe (DDoS) sowie nicht autorisierte Port-Scans, Penetrationstests und sonstige Angriffe auf fremde Systeme;
  5. e)das Fälschen von Absender- oder IP-Adressen;
  6. f)der Betrieb offener Mail-Relays, offener Proxys oder von Tor-Exit-Nodes;
  7. g)das Schürfen von Kryptowerten;
  8. h)das Anbieten urheberrechtsverletzender Inhalte, insbesondere über Filesharing;
  9. i)das Umgehen von Sicherheits-, Zugangs- oder Nutzungsbeschränkungen;
  10. j)die Nutzung entgegen Teil D (Exportkontrolle und Sanktionen).

Die Buchstaben f und g gelten nicht, soweit die Nutzung in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich gestattet ist.

(2)Übersteigt die Nutzung die vereinbarten Ressourcen und beeinträchtigt sie dadurch andere Kunden oder die Infrastruktur, darf Hashfox die Ressourcen auf das vereinbarte Maß begrenzen.

(3)Der Kunde schützt seine Systeme, Zugangsdaten und Anwendungen im Rahmen seines Verantwortungsbereichs nach § 22 gegen Missbrauch durch Dritte. Nutzungen durch Dritte, denen er die Leistungen zugänglich macht, muss sich der Kunde wie eigene Nutzungen zurechnen lassen. Er verpflichtet diese Dritten auf die Einhaltung von Teil C und Teil D.

(4)Hashfox ist nicht verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten oder übermittelten Inhalte zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.

§ 34 Nutzung von GPU- und KI-Infrastruktur

(1)Dieser Paragraf gilt ergänzend zu § 33 für die Überlassung von GPU-Servern, GPU-Instanzen, Rechenclustern, Modell- und Inferenzplattformen sowie für KI-Assistenten und KI-Agenten von Hashfox (KI-Infrastruktur).

(2)Der Kunde darf die KI-Infrastruktur weder selbst noch durch Dritte nutzen für

  1. a)die Erzeugung, Verarbeitung, Speicherung oder Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen, auch in künstlich erzeugter oder veränderter Form;
  2. b)die Erzeugung oder Veränderung realistischer intimer oder sexueller Darstellungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung sowie die Erzeugung sonstiger persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte, insbesondere täuschender Deepfakes;
  3. c)Praktiken, die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung verboten sind;
  4. d)die Entwicklung, Erzeugung oder Verbreitung von Schadsoftware, Exploits zum Angriff auf fremde Systeme, Phishing-Inhalten oder Botnetz-Steuerungen sowie für Angriffe auf Systeme Dritter;
  5. e)Spam, betrügerische Kampagnen, gefälschte Bewertungen oder Interaktionen sowie rechtswidrige oder über ihre Herkunft täuschende Einflussnahme auf Wahlen oder die öffentliche Meinungsbildung;
  6. f)die Unterstützung der Entwicklung, Herstellung oder des Einsatzes chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Waffen oder sonstiger Waffen sowie für militärische Zwecke, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und rechtlich sowie nach den anwendbaren Lizenzbedingungen zulässig ist;
  7. g)die Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- oder sonstigen Rechten Dritter, einschließlich des Trainings mit Inhalten unter Missachtung eines wirksamen Nutzungsvorbehalts nach § 44b Absatz 3 UrhG;
  8. h)die unbefugte Extraktion, Nachbildung oder Destillation von Modellen, Gewichten, Systemanweisungen oder Daten von Hashfox, anderen Kunden oder Dritten;
  9. i)die Umgehung, Deaktivierung oder Überwindung von Sicherheits-, Filter-, Mandantentrennungs- oder Nutzungsbegrenzungsmechanismen von Hashfox, einschließlich Jailbreak- und Prompt-Injection-Angriffen auf Dienste von Hashfox;
  10. j)Nutzungen unter Verstoß gegen Lizenz- oder Nutzungsbedingungen der eingesetzten Software, Modelle oder Programmierschnittstellen Dritter, insbesondere gegen Nutzungsbeschränkungen, Nutzerschwellen, Kennzeichnungspflichten und territoriale Beschränkungen;
  11. k)Veränderungen von Firmware, BIOS oder BMC, die Überschreitung freigegebener Leistungs-, Energie- oder Temperaturgrenzen, die Umgehung der Isolation virtualisierter oder partitionierter Grafikprozessoren sowie Seitenkanalangriffe.

(3)Nur mit vorheriger Zustimmung von Hashfox in Textform zulässig sind:

  1. a)das Schürfen von Kryptowerten und vergleichbare Rechenlasten;
  2. b)das Knacken von Passwörtern, Hashwerten oder Verschlüsselungen; die Zustimmung setzt den Nachweis der Berechtigung voraus;
  3. c)Sicherheitsforschung, Penetrationstests und die Erzeugung von Angriffswerkzeugen zu Test- oder Forschungszwecken;
  4. d)die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Rechenkapazität oder Zugängen an Dritte, einschließlich des Weiterverkaufs; der Kunde erlegt dem Dritten die Pflichten aus Teil C und Teil D auf und teilt Hashfox auf Verlangen dessen Identität mit;
  5. e)der Betrieb öffentlich zugänglicher Inferenz- oder Chat-Dienste für eine unbestimmte Zahl von Nutzern.

Hashfox entscheidet über die Zustimmung nach freiem Ermessen; eine erteilte Zustimmung kann Hashfox aus wichtigem Grund widerrufen.

(4)Für die von ihm eingesetzten oder erstellten Modelle, Trainings- und Eingabedaten, Ausgaben und darauf beruhende Entscheidungen ist allein der Kunde verantwortlich. Das gilt auch für den Erwerb und die Einhaltung der erforderlichen Rechte und Lizenzen, für die Pflichten, die ihn als Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler nach der KI-Verordnung treffen, und für die Einhaltung des Datenschutzrechts. Stellt Hashfox Rechenkapazität bereit, auf der der Kunde eigene oder fremde Modelle betreibt, ist Hashfox nicht Anbieter, Betreiber oder Händler dieser KI-Systeme oder Modelle. Der Kunde teilt Hashfox vor Beginn in Textform mit, wenn er

  1. a)auf der KI-Infrastruktur ein Hochrisiko-KI-System betreiben oder entwickeln will oder
  2. b)ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck trainieren oder verändern will, das die Voraussetzungen eines systemischen Risikos erfüllen kann.

(5)Für Software, Treiber, Container, Modelle und Dienste Dritter, die Hashfox bereitstellt (etwa von Grafikprozessor-Herstellern oder Modellanbietern), gelten ergänzend deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen, auf die Hashfox in der Leistungsbeschreibung hinweist. Hashfox darf solche Komponenten sperren, ersetzen oder ihre Bereitstellung einstellen, wenn

  1. a)der Lizenzgeber die Lizenz beendet oder die Nutzung untersagt oder
  2. b)die Nutzung durch den Kunden gegen die Bedingungen verstößt.

Im Fall von Buchstabe a bietet Hashfox, soweit zumutbar, eine gleichwertige Alternative an und erstattet bereits gezahlte Vergütung für nicht mehr nutzbare Komponenten anteilig.

(6)Hashfox verarbeitet Betriebs- und Metadaten als Verantwortliche, und zwar zur Betriebssicherheit, zur Kapazitätsplanung, zur Abrechnung, zur Erkennung und Abwehr von Missbrauch und zur Einhaltung der Außenwirtschaftsvorschriften. Das sind insbesondere:

  1. a)Auslastung, Speicherbelegung, Energieaufnahme und Temperatur der Grafikprozessoren;
  2. b)auf Host-Ebene erkennbare Prozess- und Containerkennungen;
  3. c)Verbindungsdaten des Netzwerkverkehrs;
  4. d)Nutzungsdaten von Programmierschnittstellen;
  5. e)Zugriffs- und Herkunftsdaten.

Eine allgemeine Sichtung von Inhalten, Modellen, Eingaben oder Ausgaben des Kunden findet nicht statt. Von Inhalten nimmt Hashfox nur Kenntnis,

  1. a)wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen und dies zur Aufklärung erforderlich ist,
  2. b)wenn der Kunde zustimmt,
  3. c)wenn eine gesetzliche Pflicht oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung besteht oder
  4. d)bei eigenen KI-Diensten von Hashfox zur Missbrauchsfilterung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.

§ 35 Maßnahmen bei Verstößen

(1)Aufforderung zur Abhilfe. Liegen Hashfox konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Teil C vor, insbesondere aufgrund einer Meldung nach § 37, fordert Hashfox den Kunden in Textform auf, den Verstoß abzustellen oder die Anhaltspunkte auszuräumen. Die Frist ist angemessen und dem Gewicht des Verstoßes entsprechend kurz, in der Regel drei Arbeitstage. Stellt der Kunde den Verstoß nicht fristgerecht ab und räumt er die Anhaltspunkte nicht aus, darf Hashfox die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise sperren oder abschalten.

(2)Sofortmaßnahmen. Ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung darf Hashfox die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise sperren, abschalten, Rechenaufträge und Instanzen anhalten, Netzwerkverbindungen trennen, Zugangsdaten und Schlüssel deaktivieren oder Modelle und Endpunkte sperren, wenn

  1. a)ein Verstoß gegen § 33 Absatz 1 oder § 34 Absatz 2 offensichtlich ist oder konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 34 Absatz 2 Buchstaben a bis f bestehen;
  2. b)aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass von den Systemen des Kunden eine gegenwärtige Gefahr für die Infrastruktur von Hashfox oder ihrer Vorlieferanten, für andere Kunden oder für Dritte ausgeht, etwa durch Angriffe, Überlastung, die Überschreitung von Energie- oder Temperaturgrenzen oder die erfolgte oder aufgrund konkreter Tatsachen unmittelbar bevorstehende Aufnahme von IP-Adressen, Netzbereichen oder Domains von Hashfox in verbreitet genutzte Sperrlisten gegen Spam oder Schadsoftware, etwa nach einer Vorwarnung des Listenbetreibers oder festgestelltem Versand unerwünschter Nachrichten;
  3. c)aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Systeme, Konten oder Zugangsdaten des Kunden kompromittiert sind;
  4. d)eine zustimmungspflichtige Nutzung nach § 34 Absatz 3 ohne Zustimmung erfolgt;
  5. e)ein Vorlieferant, Rechenzentrumsbetreiber, Lizenzgeber, Registrar oder eine Vergabestelle von Hashfox wegen eines dem Kunden zuzurechnenden Vorgangs Maßnahmen verlangt; oder
  6. f)eine Behörde oder ein Gericht die Maßnahme anordnet oder verlangt.

(3)Verhältnismäßigkeit und Information. Hashfox beschränkt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf das Maß, das zur Beseitigung des Verstoßes oder der Gefahr erforderlich ist. Nach Möglichkeit beschränkt sich Hashfox auf einzelne Inhalte, Dienste, Ports, IP-Adressen oder Systeme. Kann Hashfox technisch nur ganze Systeme oder Leistungen sperren, insbesondere bei Leistungen ohne Betriebsleistungen, darf sie das betroffene System sperren. Spätestens mit Beginn der Maßnahme unterrichtet Hashfox den Kunden in Textform über:

  1. a)Art, Umfang, räumliche Reichweite und voraussichtliche Dauer der Maßnahme,
  2. b)die zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Angabe, ob die Maßnahme auf einer Meldung nach § 37 Absatz 2 oder auf eigenen Feststellungen beruht,
  3. c)ob automatisierte Mittel zur Erkennung oder Entscheidung eingesetzt wurden,
  4. d)die vertragliche oder gesetzliche Grundlage mit einer Erläuterung, warum der Inhalt oder die Nutzung danach unzulässig ist, und
  5. e)die Möglichkeiten der Überprüfung nach § 37 Absatz 5 und des Rechtswegs.

Die Unterrichtung unterbleibt, soweit ein gesetzliches Verbot oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung entgegensteht; Hashfox holt sie nach, sobald das Hindernis entfallen ist. Hashfox hebt die Maßnahme auf, sobald ihr Grund entfallen ist und der Kunde dies, soweit erforderlich, nachgewiesen hat.

(4)Begründeter Verdacht. Eine Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative und Buchstaben b, c und e ist auch dann berechtigt, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist, sofern Hashfox die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Anhaltspunkte mit der gebotenen Sorgfalt bewertet hat. Für die Dauer einer solchen Maßnahme schuldet der Kunde keine Vergütung für die gesperrten Leistungen, es sei denn, die Anhaltspunkte stammen aus seinem Verantwortungsbereich. Im Übrigen gilt § 14.

(5)Beweissicherung und Meldung. Soweit rechtlich zulässig, darf Hashfox Protokolle und Momentaufnahmen der betroffenen Systeme zur Beweissicherung erstellen, aufbewahren und den zuständigen Behörden übermitteln. Hashfox darf Straftaten und Verstöße gegen Außenwirtschaftsvorschriften den zuständigen Behörden melden.

§ 36 Außerordentliche Kündigung und Folgen bei Verstößen

(1)Hashfox kann den betroffenen Einzelvertrag oder alle Einzelverträge mit dem Kunden aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere wenn der Kunde

  1. a)vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen § 33 Absatz 1 oder § 34 Absatz 2 verstößt, insbesondere durch strafbare Inhalte oder Angriffe auf fremde Systeme,
  2. b)gegen § 34 Absatz 2 Buchstaben a bis c verstößt,
  3. c)einen Verstoß trotz Aufforderung nach § 35 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt oder
  4. d)wiederholt gegen Teil C verstößt.

In den Fällen der Buchstaben a und b bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

(2)Hat der Kunde den Anlass einer berechtigten Maßnahme nach § 35 oder einer Kündigung nach Absatz 1 zu vertreten oder beruht der Anlass auf Umständen aus seinem Verantwortungsbereich nach § 22, bleibt der Kunde für die Dauer der Maßnahme zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hashfox muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

(3)Hat der Kunde den Anlass zu vertreten, gilt außerdem:

  1. a)Den erforderlichen Aufwand von Hashfox für die Aufklärung und Beseitigung des Verstoßes und seiner Folgen vergütet der Kunde nach den vereinbarten Sätzen, und wenn keine vereinbart sind, nach der üblichen Vergütung. Dazu gehören insbesondere Bereinigung, Wiederherstellung und die Entfernung aus Sperrlisten, nicht aber die Entgegennahme und Erstbewertung von Meldungen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
  2. b)Im Fall einer Kündigung nach Absatz 1 gelten § 30 Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(4)Für Nachteile, die dem Kunden aus einer berechtigten Maßnahme nach § 35 oder einer berechtigten Kündigung nach Absatz 1 entstehen, haftet Hashfox nicht. Die Freistellungspflicht des Kunden richtet sich nach § 16.

(5)Nach einer Kündigung nach Absatz 1 gibt Hashfox dem Kunden Gelegenheit zum Datenabruf nach § 31, soweit dies rechtlich zulässig und ohne Gefahr für Dritte möglich ist. § 31 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 37 Kontaktstellen, Meldeverfahren, Inhaltsmoderation

(1)Kontaktstellen. Zentrale Kontaktstelle von Hashfox nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) für Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission, das Europäische Gremium für digitale Dienste sowie für Kunden und andere Nutzer ist: abuse@hashfox.com. Die Kommunikation ist in deutscher und englischer Sprache möglich. Anfragen werden nicht ausschließlich automatisiert bearbeitet.

(2)Meldung rechtswidriger Inhalte. Jede Person oder Einrichtung kann Hashfox Inhalte, die sie für rechtswidrig hält und die in Diensten von Hashfox gespeichert sind, elektronisch über die Kontaktstelle nach Absatz 1 melden. Die Meldung soll enthalten:

  1. a)eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt rechtswidrig sein soll;
  2. b)die eindeutige elektronische Fundstelle, insbesondere die URL, und soweit erforderlich weitere Angaben zur Identifizierung;
  3. c)Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person, außer bei Meldungen zu Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU;
  4. d)eine Erklärung, dass die meldende Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Hashfox bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich, sofern elektronische Kontaktdaten angegeben sind.

(3)Bearbeitung. Hashfox bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig, nicht willkürlich und objektiv. Eine eingehende rechtliche Prüfung nimmt Hashfox dabei nicht vor. Ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, gibt Hashfox dem Kunden in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme und verfährt im Übrigen nach § 35. Streitige Rechtsfragen zwischen meldender Person und Kunde müssen diese selbst klären, soweit keine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung ergeht. Hashfox teilt der meldenden Person ihre Entscheidung mit und weist auf die Rechtsbehelfe hin. Automatisierte Hilfsmittel setzt Hashfox allenfalls zur Erfassung und Zuordnung von Meldungen ein; die Entscheidung trifft ein Mitarbeiter.

(4)Inhaltsmoderation und Beschränkungen. Hashfox überwacht Inhalte nicht allgemein und durchsucht Kundensysteme nicht anlasslos. Maßnahmen gegen Inhalte oder Nutzungen ergreift Hashfox auf folgenden Grundlagen:

  1. a)Meldungen nach Absatz 2;
  2. b)behördliche oder gerichtliche Anordnungen;
  3. c)Verlangen von Vorlieferanten, Registraren oder Vergabestellen;
  4. d)eigene Feststellungen im Rahmen des Betriebs, zum Beispiel durch automatisierte Erkennung von Angriffsmustern, Schadsoftware, Spam oder Ressourcenmissbrauch zum Schutz der technischen Systeme; bei E-Mail-Diensten nimmt Hashfox vom Inhalt und den näheren Umständen von Nachrichten nur nach Maßgabe von § 27 Absätze 2 und 4 und des Fernmeldegeheimnisses Kenntnis.

Mögliche Beschränkungen sind die Sperrung oder Entfernung einzelner Inhalte, die Sperrung einzelner Dienste, Ports, IP-Adressen, Domains oder Systeme, die Begrenzung von Ressourcen, die vorübergehende Aussetzung sowie die Aussetzung nach §§ 35 und 40 und die Kündigung nach §§ 36, 40 und 45. Bei Leistungen ohne Betriebsleistungen hat Hashfox keinen Zugriff auf einzelne Inhalte und kann in der Regel nur ganze Systeme oder IP-Adressen sperren. Entscheidungen über Beschränkungen trifft ein Mitarbeiter von Hashfox. Automatisierte Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr prüft ein Mitarbeiter unverzüglich. Hashfox wendet diese Regeln sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig an und berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen und Grundrechte aller Beteiligten.

(5)Begründung und Überprüfung. Beschränkt Hashfox Leistungen oder Inhalte des Kunden, erhält der Kunde eine Begründung nach § 35 Absatz 3. Über die Kontaktstelle nach Absatz 1 kann der Kunde eine Überprüfung der Entscheidung verlangen; Hashfox prüft die Entscheidung dann unter Berücksichtigung seines Vorbringens erneut. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt.

(6)Straftaten. Erhält Hashfox Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellt, begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, informiert Hashfox nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.

(7)Behörden- und Sicherheitskontakte. Auskunftsersuchen und Anordnungen von Strafverfolgungs-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden richten berechtigte Stellen an behoerden@hashfox.com. Sicherheitsrelevante Hinweise, insbesondere zu Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen, nimmt Hashfox unter security@hashfox.com entgegen. Diese Kontaktstellen dienen nicht der Meldung rechtswidriger Inhalte nach Absatz 2.

Teil D

Exportkontrolle und Sanktionen

§ 38 Außenwirtschaftsvorschriften, Leistungsvorbehalt

(1)„Außenwirtschaftsvorschriften“ im Sinne dieser AGB sind die jeweils anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsrechts

  1. a)der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/821, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und der Verordnungen über restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen,
  2. b)der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung,
  3. c)der Vereinten Nationen, soweit sie in der Europäischen Union gelten, und
  4. d)der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ausfuhrkontrolle, insbesondere die Export Administration Regulations, soweit sie auf die Leistungen, die eingesetzten Güter oder die Parteien anwendbar sind.

Sonstige ausländische Vorschriften sind nur zu beachten, soweit ihre Beachtung nach dem für Hashfox geltenden Recht zulässig ist, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 2271/96.

(2)„Sperrländer“ sind Russland, Belarus, Iran und Nordkorea, die Krim, die Stadt Sewastopol und die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der Oblaste Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja. Sperrländer sind außerdem alle Länder und Gebiete, für die ein Rechtsakt der Europäischen Union die Erbringung von Leistungen der vertragsgegenständlichen Art an dort ansässige oder niedergelassene Personen verbietet, sowie die Länder und Gebiete, die die Leistungsbeschreibung bei Vertragsschluss aus geschäftlichen Gründen von Hashfox als Sperrland ausweist.

(3)Hashfox ist zur Leistung nicht verpflichtet, soweit und solange ihr Außenwirtschaftsvorschriften entgegenstehen, insbesondere wenn die Leistung verboten ist oder eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses. Genehmigungen muss Hashfox nur beantragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; der Kunde wirkt an Genehmigungsverfahren mit. Wird eine Genehmigung versagt oder nicht in angemessener Zeit erteilt oder ist das Hindernis nicht nur vorübergehend, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag kündigen oder von einem betroffenen Kaufvertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden wegen des Hindernisses bestehen nicht, soweit Hashfox es nicht zu vertreten hat.

§ 39 Zusicherungen und Mitwirkung des Kunden

(1)Der Kunde sichert zu und stellt für die gesamte Vertragslaufzeit sicher, dass

  1. a)weder er selbst noch seine gesetzlichen Vertreter noch eine Person, die ihn unmittelbar oder mittelbar beherrscht, in einer nach den Außenwirtschaftsvorschriften im Sinne von § 38 Absatz 1 Satz 1 geführten Liste sanktionierter oder beschränkter Personen aufgeführt ist (Sanktionsliste), insbesondere in den Anhängen der dort genannten Verordnungen der Europäischen Union und in der Entity List der Export Administration Regulations; § 38 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt;
  2. b)er weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Sperrland hat und nicht im Namen oder auf Weisung einer Regierung, Stelle oder juristischen Person handelt, die dort niedergelassen ist;
  3. c)er die Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar Personen nach Buchstabe a oder b überlässt, zugänglich macht oder zu deren Gunsten nutzt, insbesondere Rechenkapazität, Modelle, Software, Zugangsdaten und Arbeitsergebnisse;
  4. d)er keinen Zugriff auf die Leistungen aus einem Sperrland zulässt und einen solchen Zugriff nicht durch technische Mittel wie VPN verschleiert;
  5. e)er die Leistungen nicht einsetzt oder einsetzen lässt im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder deren Trägersystemen, für eine militärische Endverwendung in einem Land mit Waffenembargo, für interne Repression oder schwere Menschenrechtsverletzungen oder für eine andere nach Außenwirtschaftsvorschriften genehmigungspflichtige Endverwendung;
  6. f)ohne vorherige Zustimmung von Hashfox in Textform kein Unternehmen, dessen Hauptsitz oder oberste Muttergesellschaft sich in der Volksrepublik China einschließlich Hongkong, in Macau oder in einem sonstigen Land der Ländergruppe D:5 nach Supplement No. 1 zu Part 740 der Export Administration Regulations befindet, Hardware mit Rechen- oder Grafikbeschleunigern, die unter die Exportkontrollnummern 3A090 oder 4A090 der Export Administration Regulations fallen, oder Zugang zu solcher Hardware erhält oder nutzt; Hashfox weist in der Leistungsbeschreibung aus, welche Leistungen solche Hardware umfassen;
  7. g)er sich an keinen Tätigkeiten beteiligt, die die Umgehung von Außenwirtschaftsvorschriften bezwecken oder bewirken;
  8. h)er bei eigenen Ausfuhren, Verbringungen oder Weitergaben von Hardware, Software, Technologie oder Modellen, die er von Hashfox erhält oder mit deren Leistungen erstellt, die Außenwirtschaftsvorschriften einhält und erforderliche Genehmigungen selbst einholt.

(2)Auf Verlangen stellt der Kunde Hashfox unverzüglich die Angaben und Nachweise zur Verfügung, die Hashfox benötigt, um die Außenwirtschaftsvorschriften und die außenwirtschaftsbezogenen Bedingungen ihrer Vorlieferanten und Lizenzgeber einzuhalten. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Identität, Beteiligungs- und Kontrollverhältnissen und wirtschaftlich Berechtigten, zu Endverwendung, Endverwendern und Nutzungsorten sowie eine Endverbleibserklärung in der von Hashfox, einer Behörde oder einem Vorlieferanten vorgegebenen Form.

(3)Der Kunde teilt Hashfox unverzüglich in Textform mit, wenn eine Zusicherung nach Absatz 1 unrichtig wird oder zu werden droht. Das gilt insbesondere bei Aufnahme in eine Sanktionsliste, einem Wechsel der Kontrolle oder einer Verlegung von Sitz oder Nutzungsort. Ebenso teilt der Kunde mit, wenn er von Hashfox gelieferte Hardware in ein Land außerhalb der Europäischen Union verbringen oder an Dritte weitergeben will.

(4)Hashfox darf zur Einhaltung der Außenwirtschaftsvorschriften Kunden- und Vertragsdaten mit Sanktionslisten abgleichen, Zugriffe auf ihre Herkunft technisch prüfen und Zugriffe aus Sperrländern unterbinden.

(5)Gibt der Kunde von Hashfox gelieferte Hardware weiter, verpflichtet er den Erwerber in Textform entsprechend den Absätzen 1 bis 3 einschließlich dieser Weitergabepflicht. Die Wiederausfuhr nach Russland und Belarus sowie die Verwendung dort sind dem Kunden untersagt. Das gilt auch für Teile und zugehörige Technologie.

§ 40 Maßnahmen und Rechtsfolgen

(1)Hashfox darf Leistungen ganz oder teilweise sofort und ohne vorherige Ankündigung verweigern, aussetzen oder den Zugriff sperren, wenn

  1. a)die Leistung nach Außenwirtschaftsvorschriften verboten ist oder eine erforderliche Genehmigung fehlt,
  2. b)konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Zusicherung nach § 39 Absatz 1 unrichtig ist oder gegen § 39 verstoßen wird,
  3. c)der Kunde ein berechtigtes Verlangen nach § 39 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt oder
  4. d)eine Behörde es verlangt oder ein Vorlieferant oder Lizenzgeber wegen eines dem Kunden zuzurechnenden Umstands die Einstellung verlangt.

Hashfox beschränkt die Maßnahme auf das Erforderliche und hebt sie auf, sobald ihr Grund entfallen ist. Soweit keine gesetzliche Pflicht oder behördliche Anordnung entgegensteht, unterrichtet Hashfox den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe. Solange die Herausgabe von Daten oder sonstigen Vermögenswerten nach Außenwirtschaftsvorschriften unzulässig ist, kann Hashfox sie verweigern.

(2)Hashfox kann alle oder einzelne Einzelverträge mit dem Kunden aus wichtigem Grund fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn

  1. a)die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht nur vorübergehend vorliegen,
  2. b)der Kunde oder eine ihn beherrschende Person in eine Sanktionsliste nach § 39 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wird,
  3. c)eine Zusicherung nach § 39 Absatz 1 bei ihrer Abgabe unrichtig war,
  4. d)der Kunde gegen § 39 Absatz 1 oder 5 verstößt oder
  5. e)der Kunde ein Verlangen nach § 39 Absatz 2 trotz Aufforderung mit angemessener Frist nicht erfüllt.

(3)Ansprüche des Kunden wegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind ausgeschlossen, wenn deren Voraussetzungen vorlagen oder wenn Hashfox die im Zeitpunkt der Maßnahme vorliegenden Anhaltspunkte sorgfältig bewertet hat. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Für die Dauer einer Maßnahme, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, entfällt die Vergütung.

(4)Hat der Kunde den Grund der Maßnahme zu vertreten, bleibt er für die Dauer der Maßnahme zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Kündigt Hashfox nach Absatz 2 aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, gelten § 30 Absätze 3 bis 5 entsprechend; im Übrigen gilt Absatz 5.

(5)Beruht das Hindernis auf Umständen aus dem Bereich des Kunden, die er nicht zu vertreten hat, erstattet der Kunde Hashfox die nachgewiesenen Aufwendungen, die Hashfox im Vertrauen auf den Vertrag für ihn getätigt hat und nicht anderweitig verwerten kann. Solche Umstände sind insbesondere die Aufnahme in eine Sanktionsliste, ein Kontrollwechsel oder eine Sitzverlegung.

(6)Gesetzliche Ausschlüsse von Ansprüchen, insbesondere nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, bleiben unberührt.

Teil E

Domains

§ 41 Leistungsgegenstand, Bedingungen der Vergabestellen

(1)Hashfox vermittelt die Registrierung von Domains bei der jeweils zuständigen Vergabestelle (Registry) über von Hashfox ausgewählte Registrare und Vorlieferanten und verwaltet die Domain während der Vertragslaufzeit. Soweit die Bedingungen der Vergabestelle oder des Registrars dies vorsehen, kommt der Vertrag über die Registrierung selbst unmittelbar zwischen dem Kunden und der Vergabestelle oder dem Registrar zustande.

(2)Hashfox schuldet die ordnungsgemäße Weiterleitung des Registrierungsauftrags. Auf die Zuteilung durch die Vergabestelle hat Hashfox keinen Einfluss. Hashfox übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Domain zugeteilt wird, frei von Rechten Dritter ist oder dauerhaft Bestand hat. Angaben zur Verfügbarkeit einer Domain sind unverbindlich, bis die Registrierung bestätigt ist.

(3)Für jede Domain gelten ergänzend die Registrierungsbedingungen, Richtlinien und Streitbeilegungsregeln der jeweiligen Vergabestelle und des Registrars. Das sind für .de-Domains insbesondere die DENIC-Domainbedingungen und DENIC-Domainrichtlinien. Für generische Endungen (z. B. .com, .net) ist es insbesondere die Registrierungsvereinbarung des Registrars einschließlich der für ihn verbindlichen Richtlinien der ICANN, etwa der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, der Transfer Policy und der Expired Registration Recovery Policy. Die DENIC-Domainbedingungen sind unter https://www.denic.de/domainbedingungen/ abrufbar, die „Registrants' Benefits and Responsibilities“ der ICANN unter https://www.icann.org/resources/pages/benefits-2013-09-16-en. Den für eine Endung zuständigen Registrar und dessen Registrierungsbedingungen nennt Hashfox im Angebot und auf Anforderung in Textform.

(4)Mit dem Auftrag nimmt der Kunde die Bedingungen nach Absatz 3 an und bevollmächtigt Hashfox, sie in seinem Namen gegenüber Vergabestelle und Registrar zu erklären. Soweit diese Bedingungen Pflichten des Kunden begründen oder Maßnahmen vorsehen, zu denen die Vergabestelle, der Registrar oder Hashfox als deren Vertragspartner verpflichtet oder berechtigt ist, gehen sie im Verhältnis zwischen Hashfox und dem Kunden diesen AGB vor.

(5)Änderungen der Bedingungen nach Absatz 3 gelten ab ihrem Wirksamwerden. Hashfox informiert den Kunden in Textform über ihr bekannte wesentliche Änderungen. Benachteiligt eine Änderung den Kunden wesentlich, kann er den betroffenen Domainvertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; das Entgelt für die laufende Periode bleibt geschuldet.

§ 42 Domaininhaber, Registrierungsdaten, Vollmacht, Datenüberprüfung

(1)Domaininhaber wird der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, für den der Kunde wie für eigenes Handeln einsteht. Hashfox wird weder als Domaininhaber noch als Kontakt eingetragen, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart.

(2)Der Kunde versichert, dass die von ihm übermittelten Daten des Domaininhabers richtig und vollständig sind und die an der Domain materiell berechtigte Person bezeichnen. Das sind insbesondere vollständiger Name oder Firma mit Rechtsform, Straßenanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Änderungen teilt er innerhalb von sieben Kalendertagen mit. Überlässt der Kunde die Nutzung einer Domain einem Dritten, bleibt er gegenüber Hashfox für die Einhaltung dieser AGB und der Bedingungen nach § 41 Absatz 3 verantwortlich.

(3)Der Kunde bevollmächtigt Hashfox, gegenüber Vergabestellen, Registraren und Vorlieferanten alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die erforderlich sind zur

  1. a)Registrierung, Verlängerung, Aktualisierung und Verwaltung der Domain einschließlich der Nameserver- und DNS-Einträge,
  2. b)Durchführung von Datenüberprüfungen nach Absatz 4,
  3. c)Umsetzung von Maßnahmen nach § 45,
  4. d)Nichtverlängerung, Kündigung und Rückgabe der Domain an die Vergabestelle nach § 44 und
  5. e)Löschung der Domain in den in diesen AGB geregelten Fällen.

Hashfox darf ihren Vorlieferanten Untervollmacht erteilen. Die Vollmacht gilt über das Ende des Domainvertrags hinaus, bis dessen Abwicklung nach § 44 abgeschlossen ist.

(4)Vergabestellen und Registrare können gesetzlich, insbesondere nach §§ 49 bis 51 BSI-Gesetz, und nach ihren Bedingungen verpflichtet sein, die Richtigkeit der Registrierungsdaten zu überprüfen; Hashfox wirkt daran mit. Der Kunde wirkt daran ebenfalls mit. Die angeforderten Nachweise legt er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung vor, bei kürzeren Fristen der Vergabestelle unverzüglich. Nachweise sind etwa Ausweis- oder Registerdokumente, die Bestätigung eines Identifizierungsverfahrens oder die Bestätigung von E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Eine bloße Korrektur der Daten ersetzt den angeforderten Nachweis nicht. Hashfox darf hierfür Identifizierungsdienstleister einsetzen.

(5)Übermittelt der Kunde unrichtige oder unvollständige Daten oder kommt er seiner Mitwirkung nach Absatz 4 nicht fristgerecht nach, darf Hashfox die Domain suspendieren. Maßnahmen der Vergabestelle oder des Registrars wegen unterbliebener Verifizierung hat der Kunde zu vertreten, insbesondere die Entfernung aus der Zone, die Suspendierung, die Kündigung und die Löschung. Seine Pflicht zur Zahlung der Vergütung bleibt unberührt.

(6)Die Registrierungsdaten werden an Registrar und Vergabestelle übermittelt, gegebenenfalls auch in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Vergabestelle dort ansässig ist. Nicht personenbezogene Registrierungsdaten werden nach § 49 Absatz 4 BSI-Gesetz öffentlich zugänglich gemacht; berechtigten Zugangsnachfragern ist nach § 50 BSI-Gesetz Zugang zu gewähren. Übermittelt der Kunde personenbezogene Daten Dritter, stellt er sicher, dass diese über die Verarbeitung informiert sind.

§ 43 Laufzeit und Vergütung von Domains

(1)Jede Domain ist Gegenstand eines eigenen Einzelvertrags. Er hat eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Registrierung oder abgeschlossenem Transfer zu Hashfox, bei einer längeren Mindestlaufzeit der Vergabestelle von dieser Mindestlaufzeit. Er verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(2)Domainverträge sind von Verträgen über andere Leistungen unabhängig, etwa über Hosting oder E-Mail. Die Kündigung eines anderen Vertrags beendet einen Domainvertrag nur, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Endet ein Hosting- oder E-Mail-Vertrag, entfallen die darüber erbrachten Dienste auch dann, wenn die Domain fortbesteht.

(3)Domainentgelte sind für die jeweilige Laufzeit im Voraus zu zahlen. Das Entgelt für die erste Laufzeit wird mit der Registrierung oder dem Transfer fällig, das Entgelt für jede Folgelaufzeit 30 Kalendertage vor deren Beginn. Endet ein Domainvertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, Transfer zu einem anderen Anbieter oder Löschung, werden bereits gezahlte oder fällige Entgelte für die laufende Periode nicht erstattet und bleiben geschuldet, es sei denn, die vorzeitige Beendigung beruht auf einem von Hashfox zu vertretenden Umstand. Entgelte der Vergabestelle oder des Registrars für eine Wiederherstellung trägt der Kunde, es sei denn, Hashfox hat die Löschung oder den Ablauf der Domain zu vertreten.

(4)Ändern Vergabestelle oder Registrar die Entgelte, die Hashfox für eine Domainendung zu zahlen hat, darf Hashfox das Domainentgelt mit Wirkung zur nächsten Laufzeit um den Betrag der Änderung anpassen. Senkungen gibt Hashfox in gleicher Weise weiter. Hashfox teilt die Anpassung mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den betroffenen Domainvertrag bis zum Wirksamwerden ohne Einhaltung einer Frist zu diesem Zeitpunkt kündigen; hierauf weist Hashfox in der Mitteilung hin.

§ 44 Providerwechsel, Nichtverlängerung, Abwicklung

(1)Auf Verlangen des Domaininhabers stellt Hashfox den Autorisierungscode (AuthInfo) innerhalb der von Vergabestelle oder Registrar vorgegebenen Fristen bereit oder veranlasst dessen Bereitstellung.

(2)Bei .de-Domains und bei sonstigen Endungen, deren Bedingungen dies zulassen, darf Hashfox die Mitwirkung am Providerwechsel zurückbehalten, bis die fälligen Entgelte für die betroffene Domain und für die mit ihr gebuchten Hosting- oder E-Mail-Leistungen ausgeglichen sind. Das gilt nicht für Forderungen, die der Kunde substantiiert bestritten hat. Bei generischen Endungen (ICANN) ist eine Zurückbehaltung nur zulässig, soweit die Transfer Policy der ICANN eine Ablehnung wegen Nichtzahlung erlaubt. Ein abgeschlossener Transfer zu einem anderen Anbieter gilt als Kündigung des Domainvertrags zum Zeitpunkt des Transfers.

(3)Ist das Entgelt für die Folgelaufzeit einer Domain nicht spätestens 15 Kalendertage vor deren Beginn bei Hashfox eingegangen, darf Hashfox die Domain nicht verlängern und die Registrierung beim Registrar oder Vorlieferanten zum Ablauf der laufenden Periode beenden; der Domainvertrag endet in diesem Fall mit Ablauf der laufenden Periode. Voraussetzung ist, dass Hashfox den Kunden spätestens 28 Kalendertage vor Beginn der Folgelaufzeit in Textform zur Zahlung aufgefordert und dabei auf die drohende Nichtverlängerung und ihre möglichen Folgen hingewiesen hat, insbesondere auf den Verlust der Domain und den Ausfall der über sie betriebenen Website- und E-Mail-Dienste. Mit der Nichtverlängerung entfällt der Anspruch von Hashfox auf das Entgelt für die Folgelaufzeit; weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Für die Abwicklung gilt Absatz 4.

(4)Endet ein Domainvertrag aus welchem Grund auch immer, gilt Folgendes, wenn der Kunde weder einen Providerwechsel abgeschlossen noch eine Weisung zur Löschung erteilt hat:

  1. a)Die Folgen nach den Buchstaben b und c treten mit dem Vertragsende ein, bei einer außerordentlichen Kündigung durch Hashfox mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigung.
  2. b)Bei .de-Domains darf Hashfox die Verwaltung an die DENIC zurückgeben (Direktverwaltung).
  3. c)Bei sonstigen Endungen darf Hashfox die Domain nicht verlängern und nach den Bedingungen des Registrars auslaufen lassen. Sehen diese Bedingungen keine Rückgabe an die Vergabestelle vor, darf Hashfox die Domain zum Ablauf der bezahlten Periode löschen lassen.

Hashfox weist den Kunden in der Kündigungs- oder Beendigungsmitteilung auf diese Folgen und auf den Zeitpunkt hin, zu dem sie eintreten. Entgelte der Vergabestelle für die weitere Verwaltung trägt der Kunde unmittelbar ihr gegenüber. Eine Löschung erfolgt im Übrigen nur, wenn eine Rückgabe nicht möglich ist, wenn der Kunde sie verlangt oder in den Fällen des § 45 Absatz 4 Satz 3.

§ 45 Rechte Dritter, Streitigkeiten, domainbezogene Maßnahmen

(1)Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass Registrierung und Nutzung der Domain keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen, insbesondere keine Marken-, Namens-, Firmen- und Werktitelrechte. Er prüft dies vor der Beantragung. Hashfox prüft beantragte Domains und deren Nutzung nicht auf Rechtsverletzungen und ist hierzu nicht verpflichtet.

(2)Hashfox und ihre Vorlieferanten setzen um:

  1. a)vollziehbare behördliche Anordnungen und gerichtliche Entscheidungen,
  2. b)Entscheidungen in Streitbeilegungsverfahren nach den Bedingungen der Vergabestelle oder des Registrars (z. B. UDRP, URS) und
  3. c)Maßnahmen der Vergabestelle (z. B. einen DENIC-DISPUTE-Eintrag).

Der Kunde ist mit allen dafür erforderlichen Maßnahmen einverstanden, einschließlich der Sperrung, Übertragung und Löschung der Domain. Während eines gerichtlichen, behördlichen oder Streitbeilegungsverfahrens über die Domain und bis 15 Kalendertage nach dessen Abschluss darf Hashfox einen Inhaberwechsel oder Transfer verweigern, soweit die Bedingungen der Vergabestelle oder des Registrars nichts anderes vorschreiben. Für Folgen der Umsetzung haftet Hashfox nicht, es sei denn, Hashfox hat die Maßnahme fehlerhaft umgesetzt und dies zu vertreten.

(3)Die §§ 35 und 36 gelten für Domains mit folgenden Maßgaben. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine Domain

  1. a)zur Verbreitung von Schadsoftware, für Botnetze oder deren Steuerung, für Phishing oder Pharming oder zum Versand von Spam, der der Verbreitung solcher Inhalte dient, genutzt wird (DNS-Missbrauch),
  2. b)für rechtswidrige, insbesondere strafbare Inhalte genutzt wird,
  3. c)als solche Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt,
  4. d)auf unrichtigen Registrierungsdaten beruht oder
  5. e)entgegen den Bedingungen nach § 41 Absatz 3 genutzt wird.

Bei belastbaren Anhaltspunkten für DNS-Missbrauch sowie bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit darf Hashfox Sofortmaßnahmen nach § 35 Absatz 2 ergreifen.

(4)Als Maßnahmen kommen bei Domains insbesondere in Betracht:

  1. a)das Setzen der Domain in einen Sperrstatus beim Registrar (z. B. „Hold“);
  2. b)das Entfernen oder Ändern von Nameserver- und DNS-Einträgen, einschließlich einer Umleitung auf eine neutrale Hinweisseite;
  3. c)die Sperrung von Inhaberwechsel und Transfer;
  4. d)die Sperrung von Funktionen des Kundenkontos.

Hashfox wählt unter mehreren geeigneten Maßnahmen die für den Kunden mildeste. Hashfox löscht die Domain nur, wenn eine Vergabestelle, ein Registrar, eine Behörde oder ein Gericht dies verlangt, oder nach Beendigung des Domainvertrags nach Maßgabe von § 44 Absatz 4.

(5)Hashfox kann den betroffenen Domainvertrag und damit verbundene Einzelverträge aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere wenn

  1. a)ein Verstoß nach Absatz 3 Buchstaben a oder b vorsätzlich begangen wurde,
  2. b)der Kunde einen Verstoß trotz Aufforderung nicht fristgerecht abstellt oder wiederholt,
  3. c)die Rechtsverletzung durch die Domain rechtskräftig festgestellt oder durch eine Entscheidung nach Absatz 2 bestätigt ist oder
  4. d)der Kunde vorsätzlich unrichtige Registrierungsdaten angegeben oder seine Mitwirkung nach § 42 Absatz 4 trotz Aufforderung endgültig verweigert hat.

(6)Vergabestellen und Registrare können nach ihren Bedingungen berechtigt sein, Domains bei Missbrauch, unrichtigen Daten oder Verstößen gegen ihre Bedingungen auch ohne Mitwirkung von Hashfox zu sperren, zu übertragen oder zu löschen. Hierfür haftet Hashfox nicht, soweit sie die Maßnahme nicht zu vertreten hat.

Teil F

Projektleistungen (Software, E-Commerce, Schnittstellen, Proof of Concept)

§ 46 Vertragstyp, Etappen, agile Vorgehensweise

(1)Ist im Angebot die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu einem Festpreis oder mit Abnahme vereinbart, gilt Werkvertragsrecht. Ist die Erbringung von Entwicklungs-, Beratungs-, Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen nach Aufwand vereinbart, insbesondere in agilen Vorgehensmodellen wie Sprints, schuldet Hashfox die sorgfältige Erbringung der Tätigkeiten und keinen bestimmten Erfolg; es gilt Dienstvertragsrecht. Sprint-Reviews und vergleichbare Termine dienen der Abstimmung und sind keine Abnahme.

(2)Werden Analyse, Konzeption, Prototyp, Proof of Concept oder Umsetzungsetappen gesondert angeboten, bildet jede davon einen eigenständigen Einzelvertrag. Ein Anspruch auf Beauftragung oder Durchführung weiterer Etappen besteht nicht.

(3)Hashfox bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung und erteilt ihren Mitarbeitern und Subunternehmern Weisungen. Anforderungen des Kunden werden über die benannten Ansprechpartner abgestimmt.

§ 47 Änderungsverlangen

(1)Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform verlangen. Hashfox prüft das Verlangen und teilt dem Kunden mit, ob und zu welchen Bedingungen (Vergütung, Termine) die Änderung umsetzbar ist. Den für die Prüfung erforderlichen, nicht nur geringfügigen Aufwand kann Hashfox nach den vereinbarten Sätzen vergütet verlangen, wenn Hashfox den Kunden vor Beginn der Prüfung darauf hingewiesen hat.

(2)Zur Umsetzung ist Hashfox nur verpflichtet, wenn sich die Parteien in Textform auf die Änderung und ihre Auswirkungen geeinigt haben. Bis dahin erbringt Hashfox die Leistungen auf Grundlage des bisherigen Vertragsstands. Soweit die Änderung vereinbarte Termine berührt, verschieben sie sich um die Dauer von Prüfung und Verhandlung.

(3)Hashfox darf Leistungen ändern, soweit dies aus triftigem Grund erforderlich ist, die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist und die vereinbarte Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Triftige Gründe sind insbesondere Änderungen von Drittkomponenten, Schnittstellen oder Rechtsvorschriften.

§ 48 Abnahme

(1)Werkleistungen und vereinbarte Teilleistungen stellt Hashfox dem Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme bereit und zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen (Prüffrist). Er erklärt die Abnahme oder teilt Mängel in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung mit.

(2)Mängel werden wie folgt eingestuft:

  1. a)betriebsverhindernd: Die Nutzung ist unmöglich oder unzumutbar eingeschränkt.
  2. b)betriebsbehindernd: Die Nutzung ist erheblich eingeschränkt, und eine Umgehung ist nicht zumutbar.
  3. c)leicht: sonstige Mängel, die die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich mindern.

Wegen leichter Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern; sie werden im Rahmen der Mängelhaftung beseitigt.

(3)Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb der Prüffrist die Abnahme unter Angabe mindestens eines betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden Mangels verweigert. Nimmt der Kunde die fertiggestellte Leistung produktiv in Nutzung und zeigt er innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der produktiven Nutzung keinen betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden Mangel in Textform an, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen. Auf diese Folgen weist Hashfox bei der Bereitstellung in Textform hin.

(4)Sind Teilabnahmen vereinbart, beschränkt sich die Gesamtabnahme auf das vertragsgemäße Zusammenwirken der teilabgenommenen Teile.

§ 49 Mängel bei Werkleistungen, Drittsoftware, Open Source

(1)Bei Mängeln leistet Hashfox zunächst Nacherfüllung, nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Bereitstellung einer neuen Programmversion oder durch eine zumutbare Umgehungslösung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 14, die Verjährung nach § 15.

(2)Kein Mangel liegt vor, soweit eine Störung beruht auf

  1. a)Änderungen, Aktualisierungen oder Erweiterungen der Leistung, des Shopsystems, von Plugins, Betriebssystemen, Programmiersprachen oder Schnittstellen, die nicht von Hashfox vorgenommen wurden,
  2. b)dem Einsatz in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung oder
  3. c)unsachgemäßer Bedienung oder Konfiguration durch den Kunden oder Dritte.

Hashfox schuldet die Kompatibilität der Leistung nur mit den in der Leistungsbeschreibung genannten und bei Abnahme eingesetzten Versionen. Die Anpassung an spätere Versionen ist eine gesondert zu vergütende Leistung, soweit sie nicht Gegenstand eines Wartungsvertrags ist.

(3)Setzt Hashfox Standardprodukte Dritter ein oder werden sie auf Wunsch des Kunden eingesetzt, schuldet Hashfox deren sorgfältige Auswahl und fachgerechte Einbindung. Für die Beschaffenheit der Drittkomponenten selbst gelten die Leistungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers. Hashfox gibt verfügbare Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrags weiter und tritt dem Kunden auf Verlangen eigene Mängelansprüche gegen den Hersteller ab, soweit dies rechtlich möglich ist.

(4)Hashfox darf Open-Source-Software einsetzen. Open-Source-Software, deren Lizenzbedingungen den Kunden zur Offenlegung eigenen Programmcodes verpflichten würden, setzt Hashfox nur nach Abstimmung mit dem Kunden ein.

(5)Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Symptome und, soweit möglich, der Schritte zu ihrer Reproduktion. Ist der Kunde Kaufmann, meldet er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme; andernfalls sind Mängelansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder Übernahme einer Garantie.

§ 50 Kündigung durch den Kunden

(1)Kündigt der Kunde einen Werkvertrag nach § 648 BGB, kann Hashfox verlangen:

  1. a)die vereinbarte Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen,
  2. b)Ersatz nachgewiesener, nicht mehr abwendbarer Aufwendungen für Drittleistungen, etwa für Lizenzen, Hardware oder Reservierungen, und
  3. c)für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung pauschal 10 Prozent der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung.

(2)Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Hashfox nach § 648 Satz 2 BGB eine höhere oder niedrigere Vergütung zusteht.

§ 51 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1)In diesem Paragrafen bedeuten:

  1. a)„Individualergebnisse“: die von Hashfox im Rahmen des Vertrags speziell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere kundenspezifischer Programmcode, Konfigurationen, Designs und Texte.
  2. b)„Hashfox-Komponenten“: Software, Bibliotheken, Plugins, Module, Frameworks, Vorlagen, Werkzeuge und Know-how, die Hashfox unabhängig vom jeweiligen Vertrag entwickelt hat oder entwickelt oder die nicht ausschließlich für den Kunden erstellt werden.
  3. c)„Drittkomponenten“: Software und Inhalte Dritter einschließlich Open-Source-Software und der Leistungen von KI-Modellanbietern.

(2)Mit vollständiger Zahlung der für die jeweiligen Individualergebnisse geschuldeten Vergütung räumt Hashfox dem Kunden an den Individualergebnissen, soweit daran Schutzrechte bestehen, das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, sie für eigene Geschäftszwecke des Kunden und der mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu nutzen. Das Recht umfasst insbesondere, die Individualergebnisse zu vervielfältigen, zu installieren, zu betreiben und sie selbst oder durch beauftragte Dritte zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Der Kunde darf dieses Recht nur zusammen mit dem Geschäftsbetrieb oder Geschäftsbereich, in dem er die Individualergebnisse nutzt, auf einen Dritten übertragen. Eine Verbreitung, Vermietung oder sonstige Vermarktung an Dritte ist nur gestattet, soweit sie vereinbart ist. Ausschließliche Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(3)An Hashfox-Komponenten, die in Individualergebnisse eingebunden oder für deren Nutzung erforderlich sind, räumt Hashfox dem Kunden mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, der zur vertragsgemäßen Nutzung der Individualergebnisse nach Absatz 2 erforderlich ist. Dieses Recht ist nur zusammen mit den Individualergebnissen übertragbar. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an Hashfox-Komponenten bei Hashfox. Hashfox bleibt berechtigt, Hashfox-Komponenten, allgemeine Erkenntnisse und Know-how auch für andere Kunden zu verwenden; § 17 bleibt unberührt.

(4)Für Drittkomponenten gelten ausschließlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers, die Hashfox dem Kunden auf Verlangen benennt. Der Kunde hält diese Bedingungen ein, insbesondere bei einer Weitergabe von Software an Dritte.

(5)Bis zur vollständigen Zahlung gestattet Hashfox dem Kunden die Nutzung der Arbeitsergebnisse im Umfang der Absätze 2 und 3 widerruflich. Hashfox kann diese Gestattung widerrufen, wenn beide folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. a)Der Kunde ist mit einem Betrag von mindestens 20 Prozent der für das Arbeitsergebnis fälligen Vergütung in Verzug.
  2. b)Eine von Hashfox in Textform gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen, verbunden mit der Androhung des Widerrufs, ist fruchtlos verstrichen.

Ein Widerruf ist ausgeschlossen, soweit der Kunde Zahlungen berechtigt zurückbehält.

(6)Die Überlassung von Quellcode, Build- und Deployment-Dokumentation sowie von Zugangsdaten zu Entwicklungs- und Betriebsumgebungen schuldet Hashfox nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist; sie erfolgt nach vollständiger Zahlung. Eine Hinterlegung bei einem Escrow-Agenten kann gesondert vereinbart werden.

(7)Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise mithilfe von KI-Systemen erzeugt werden, räumt Hashfox Rechte nur ein, soweit an den Ergebnissen Rechte entstehen. Eine Schutzfähigkeit der Ergebnisse schuldet Hashfox nicht.

Teil G

Hardware

§ 52 Lieferung, Gefahrübergang, Untersuchung, Mängel

(1)Für die Lieferung von Hardware gelten die Vorschriften über den Kauf. Installations- und Konfigurationsleistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung.

(2)Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Schuldet Hashfox die Aufstellung beim Kunden, geht die Gefahr mit Anlieferung am vereinbarten Aufstellort über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(3)Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB. Transportschäden und erkennbare Abweichungen in Art und Menge zeigt der Kunde unverzüglich an, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anlieferung, und zwar in Textform.

(4)Bei Mängeln leistet Hashfox nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Herstellergarantien gibt Hashfox an den Kunden weiter. Eine eigene Garantie übernimmt Hashfox nur bei ausdrücklicher Vereinbarung nach § 4 Absatz 4. Im Übrigen gelten die §§ 14 und 15.

§ 53 Eigentumsvorbehalt

(1)Gelieferte Hardware bleibt Eigentum von Hashfox, bis der Kaufpreis und alle weiteren Forderungen von Hashfox aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind (Vorbehaltsware). Gesichert sind auch Forderungen, die nach Abschluss des Kaufvertrags entstehen, insbesondere Entgelte für Dauerleistungen. Das Eigentum geht auf den Kunden über, sobald nach Zahlung des Kaufpreises zu einem Zeitpunkt keine fälligen Forderungen von Hashfox gegen den Kunden offen sind; der Eigentumsvorbehalt lebt danach nicht wieder auf.

(2)Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und teilt Hashfox Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich in Textform mit; er weist den Dritten auf das Eigentum von Hashfox hin. Ohne Zustimmung von Hashfox in Textform darf er die Vorbehaltsware nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.

(3)Ist im Angebot vereinbart oder für Hashfox bei Vertragsschluss erkennbar, dass der Kunde die Hardware zum Weiterverkauf erwirbt, gilt Folgendes:

  1. a)Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht mit Zahlungen an Hashfox in Verzug ist. § 39 bleibt unberührt.
  2. b)Der Kunde tritt Hashfox bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) der betroffenen Vorbehaltsware ab. Hashfox nimmt die Abtretung an. Eine Weiterveräußerung, bei der der Kunde mit seinem Abnehmer den Ausschluss der Abtretbarkeit dieser Forderung vereinbart, gehört nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang; § 354a HGB bleibt unberührt.
  3. c)Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Hashfox zieht die Forderungen nicht selbst ein, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt.
  4. d)Hashfox kann die Ermächtigungen nach den Buchstaben a und c in Textform widerrufen, wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist, eine Lastschrift nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Nach dem Widerruf teilt der Kunde Hashfox auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit, übergibt die zum Einzug erforderlichen Unterlagen und zeigt den Schuldnern die Abtretung an.

(4)Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt Hashfox auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

(5)Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf Hashfox nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Ist der Kaufpreis bezahlt und besteht der Eigentumsvorbehalt nur noch wegen anderer Forderungen nach Absatz 1 Satz 2, kann Hashfox die Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung in Textform mit angemessener Frist herausverlangen und verwerten, ohne vom Kaufvertrag zurückzutreten; der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die gesicherten Forderungen angerechnet, ein Überschuss wird an den Kunden ausgezahlt. Auf der Vorbehaltsware gespeicherte Kundendaten gibt Hashfox nach Wahl des Kunden heraus oder löscht sie nach dem Stand der Technik.

§ 53a Überlassung von Hardware

(1)Überlässt Hashfox dem Kunden Hardware zur zeitweisen Nutzung, bleibt sie Eigentum von Hashfox. Für die Überlassung gelten die §§ 20, 29 und 30 Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend. Eine Sperre beschränkt sich nach § 29 Absatz 4 Buchstabe d auf die Einstellung der Leistungen von Hashfox.

(2)Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, versichert sie nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und teilt Hashfox Zugriffe Dritter unverzüglich in Textform mit.

(3)Nach Vertragsende gibt der Kunde die Hardware innerhalb von 14 Kalendertagen auf seine Kosten und Gefahr an Hashfox zurück, soweit keine Abholung vereinbart ist. Vor der Rückgabe sichert der Kunde seine Daten. Verbliebene Kundendaten löscht Hashfox nach dem Stand der Technik.

Teil H

KI-Leistungen

§ 54 Eigenschaften von KI-Systemen

(1)KI-Systeme erzeugen Ausgaben auf Grundlage statistischer Wahrscheinlichkeiten. Ihre Ausgaben können unvollständig, veraltet, unzutreffend oder unangemessen sein, auch wenn das System fachgerecht konzipiert, konfiguriert und betrieben wird. Hashfox schuldet die fachgerechte Konzeption, Konfiguration, Anbindung und, soweit vereinbart, den Betrieb des KI-Systems nach der Leistungsbeschreibung. Die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit einzelner Ausgaben schuldet Hashfox nicht. Bestimmte Qualitätskennzahlen, etwa Trefferquoten in einem Testdatensatz, schuldet Hashfox nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

(2)Ein Proof of Concept dient dem Nachweis der grundsätzlichen technischen Machbarkeit anhand der vereinbarten Testfälle. Eine Eignung für den Produktivbetrieb ist nicht geschuldet.

(3)Welche Rolle nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) Hashfox und der Kunde jeweils einnehmen, legt die Leistungsbeschreibung fest. Entwickelt Hashfox ein KI-System individuell für den Kunden und nimmt der Kunde es unter eigenem Namen in Betrieb, ist der Kunde im Verhältnis der Parteien für die Pflichten des Anbieters verantwortlich, soweit die Leistungsbeschreibung nichts anderes bestimmt.

§ 55 Pflichten des Kunden beim Einsatz von KI-Systemen

(1)Der Kunde prüft Ausgaben vor ihrer Verwendung in eigener Verantwortung. Das gilt insbesondere, bevor er sie veröffentlicht oder auf ihrer Grundlage Entscheidungen mit rechtlicher, finanzieller, gesundheitlicher oder sicherheitsrelevanter Wirkung trifft.

(2)KI-Agenten haben Handlungsbefugnisse nur in dem Umfang, den der Kunde in Textform oder in der Konfiguration freigegeben hat, etwa für den Versand von Nachrichten oder die Übertragung oder Änderung von Daten. Aktionen, die ein Agent innerhalb dieser Freigaben ausführt, gelten im Verhältnis der Parteien als Handlungen des Kunden; die Haftung von Hashfox nach § 14 für eine von ihr zu vertretende fehlerhafte Konfiguration oder Umsetzung des Agenten bleibt unberührt.

(3)Der Kunde setzt KI-Systeme nicht für Praktiken ein, die nach der KI-Verordnung verboten sind. Für Zwecke, durch die ein System als Hochrisiko-KI-System einzustufen wäre, setzt er KI-Systeme nur ein, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Ändert der Kunde die Zweckbestimmung oder das System wesentlich, trägt er die sich daraus ergebenden Pflichten.

(4)Soweit der Kunde Betreiber ist oder nach § 54 Absatz 3 die Anbieterpflichten trägt, erfüllt er die ihn treffenden Pflichten. Das sind insbesondere Maßnahmen zur KI-Kompetenz seines Personals, Transparenzhinweise gegenüber betroffenen Personen und die zweckgemäße Verwendung. Die hierfür erforderlichen technischen Funktionen stellt Hashfox im Umfang der Leistungsbeschreibung bereit, etwa einen Hinweis auf eine KI-Interaktion oder die Kennzeichnung von Ausgaben.

(5)Setzt der Kunde Sprach- und Telefonassistenten ein, ist er als Verantwortlicher insbesondere für Folgendes zuständig:

  1. a)Er informiert Anrufer vor Beginn einer Aufzeichnung oder Transkription und holt, soweit erforderlich, ihre Einwilligung ein.
  2. b)Er stellt Datenschutzhinweise bereit.
  3. c)Er legt Aufbewahrungs- und Löschfristen fest.
  4. d)Er gibt den Inhalt der Ansagen frei.

Hashfox erbringt keine Rechtsberatung.

(6)Der Kunde stellt sicher, dass er zur Nutzung der von ihm bereitgestellten Dokumente, Daten und Inhalte berechtigt ist, etwa für Wissensdatenbanken. Beruhen Ansprüche Dritter auf einer Verletzung dieser Pflicht, die der Kunde zu vertreten hat, gilt § 16.

§ 56 Modelle Dritter, Daten, Ausgaben

(1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt Hashfox die eingesetzten KI-Modelle und Dienste aus. Für deren Nutzung gelten ergänzend die Nutzungsrichtlinien des jeweiligen Anbieters, die Hashfox dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung stellt; der Kunde hält sie ein.

(2)Stellt ein Anbieter ein Modell ein, ändert es wesentlich oder ist seine weitere Nutzung für Hashfox unzumutbar, darf Hashfox ein im Wesentlichen gleichwertiges Modell einsetzen. Hashfox informiert den Kunden rechtzeitig vorab. Erforderliche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht von einem Wartungs- oder Betriebsvertrag umfasst sind.

(3)Ohne Zustimmung des Kunden in Textform verwendet Hashfox Inhalte und Daten des Kunden nicht zum Training oder zur Verbesserung eigener oder fremder KI-Modelle. Bei Diensten Dritter setzt Hashfox, soweit verfügbar, Dienste oder Konfigurationen ein, bei denen eine Nutzung von Kundeninhalten zu Trainingszwecken nach den Vertragsbedingungen des Anbieters ausgeschlossen ist. Eine Garantie für die Einhaltung dieser Bedingungen durch den Anbieter übernimmt Hashfox nicht; auf Verlangen tritt Hashfox dem Kunden insoweit zustehende Ansprüche ab. Die Verantwortlichkeit von Hashfox nach Art. 28 Absatz 4 Satz 2 DSGVO in den Grenzen von § 14 bleibt unberührt. Speichert ein Modellanbieter Daten nach seinen Bedingungen, etwa zur Missbrauchserkennung, weist Hashfox dies in Anlage 1b aus, soweit der Anbieter hierzu Angaben macht.

(4)Soweit an Ausgaben von KI-Systemen Rechte entstehen, stehen sie dem Kunden nach Maßgabe von § 51 zu. Hashfox schuldet weder die Schutzfähigkeit der Ausgaben noch ihre Freiheit von Rechten Dritter. Vor einer Veröffentlichung oder kommerziellen Verwertung prüft der Kunde Ausgaben auf mögliche Rechte Dritter.

(5)Kosten von Modellanbietern, die nutzungsabhängig anfallen, trägt der Kunde nach § 7 Absatz 2.

Teil I

Online-Marketing

§ 57 Leistungsinhalt

(1)Suchmaschinenoptimierung, Optimierung für KI-gestützte Such- und Antwortsysteme, Anzeigenbetreuung und Content-Marketing sind Dienstleistungen. Hashfox schuldet ihre fachgerechte Erbringung. Das Erreichen bestimmter Platzierungen, Sichtbarkeiten, Nennungen, Klick-, Konversions- oder Umsatzzahlen schuldet Hashfox nicht, es sei denn, ein solches Ergebnis ist ausdrücklich als Garantie nach § 4 Absatz 4 vereinbart. Ergebnisse hängen maßgeblich von Entscheidungen der Betreiber von Suchmaschinen, KI-Systemen und Werbeplattformen ab, auf die Hashfox keinen Einfluss hat.

(2)Hashfox erbringt die Leistungen unter Beachtung der Richtlinien der jeweiligen Plattformen in ihrer bei Leistungserbringung geltenden Fassung. Soweit Hashfox diese Richtlinien beachtet hat, sind folgende Ereignisse keine Pflichtverletzung von Hashfox: Sperrungen, Ablehnungen von Anzeigen, Änderungen von Algorithmen oder Richtlinien und Ranking-Verluste.

§ 58 Werbekonten und Werbebudgets

(1)Werbekampagnen werden über Werbekonten des Kunden durchgeführt, für die der Kunde Hashfox Zugriffsrechte einräumt. Vertragspartner der Werbeplattform ist der Kunde. Er trägt die Werbekosten unmittelbar gegenüber der Plattform und ist ihr gegenüber für die Einhaltung ihrer Bedingungen verantwortlich.

(2)Ist ausnahmsweise vereinbart, dass Hashfox Werbekosten verauslagt oder über eigene Konten abwickelt, zahlt der Kunde das Werbebudget im Voraus. Ohne gedecktes Budget muss Hashfox Kampagnen nicht fortführen. Nicht verbrauchte Beträge rechnet Hashfox nach Vertragsende ab. Gutschriften der Plattformen gibt Hashfox nur weiter, soweit sie Hashfox tatsächlich zugeflossen sind.

(3)Nach Vertragsende entzieht der Kunde Hashfox die Zugriffsrechte auf seine Konten. Hashfox gibt ihr eingeräumte Zugänge frei.

§ 59 Inhalte und Freigaben

(1)Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von ihm gelieferte oder freigegebene Inhalte, Werbeaussagen, Produktangaben, Keywords und Markenbegriffe rechtmäßig sind, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Preisangaben- und Heilmittelwerberecht sowie nach dem für ihn geltenden Berufsrecht.

(2)Von Hashfox erstellte Inhalte legt Hashfox dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Freigabe vor. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform, gelten sie als freigegeben, sofern Hashfox bei der Vorlage auf diese Folge hingewiesen hat. Für Rechtsverstöße in von Hashfox erstellten Inhalten gilt die Freistellung nach § 16 nur, soweit der Kunde die Inhalte ausdrücklich freigegeben hat oder der Verstoß auf vom Kunden gelieferten Angaben, Materialien oder Vorgaben beruht.

(3)Eine rechtliche Prüfung von Inhalten schuldet Hashfox nicht. Erkennt Hashfox offensichtliche rechtliche Bedenken, weist sie den Kunden darauf hin.

(4)Die Freistellungspflicht des Kunden richtet sich nach § 16.

Teil J

Datenschutz

§ 60 Datenschutz, Rollen, Auftragsverarbeitung

(1)Soweit Hashfox im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und Hashfox Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nummern 7 und 8 und Art. 28 DSGVO. Hierfür gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in Anlage 1. Sie wird mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags Vertragsbestandteil und geht diesen AGB in Fragen des Datenschutzes vor. Auftragsverarbeitungsverträge, Muster oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Hashfox ihnen in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

(2)Für eigene Zwecke verarbeitet Hashfox personenbezogene Daten als eigener Verantwortlicher. Eigene Zwecke sind insbesondere Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags, die Kommunikation mit den Ansprechpartnern des Kunden, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, einschließlich der Pflichten nach § 39 Absatz 4 und § 42, sowie Sicherheit, Stabilität und Missbrauchsabwehr der eigenen Systeme und Netze, einschließlich der Verarbeitung nach § 34 Absatz 6. Technische Betriebsdaten ihrer eigenen Systeme darf Hashfox in anonymisierter oder aggregierter Form auch zur Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Leistungen verwenden; im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten und Inhalte des Kunden sind hiervon ausgenommen.

(3)Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist der Kunde verantwortlich. Das umfasst insbesondere Rechtsgrundlagen, Einwilligungen (etwa für Tracking, Gesprächsaufzeichnungen und den Einsatz von KI-Systemen), Informationspflichten und Datenschutz-Folgenabschätzungen. Außerdem prüft der Kunde, ob die gebuchten Leistungen und Sicherheitsmaßnahmen für seine Verarbeitung angemessen sind.

(4)Hashfox bietet die Leistungen als standardisierte Leistungen an. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, die der Kunde für seine Verarbeitung für erforderlich hält, vereinbaren die Parteien gesondert und gegen Vergütung.

(5)Der Kunde teilt Hashfox vor Vertragsschluss oder vor Beginn der betreffenden Verarbeitung in Textform mit, wenn Daten verarbeitet werden sollen, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Ohne diese Mitteilung ist Hashfox nicht zu besonderen Maßnahmen verpflichtet, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen. Sozialdaten im Sinne des § 67 SGB X verarbeitet Hashfox nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

§ 61 Unterauftragsverarbeiter, Verarbeitungsorte

(1)Hashfox darf Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Der Kunde erteilt hierzu nach Maßgabe von Anlage 1 die allgemeine Genehmigung nach Art. 28 Absatz 2 DSGVO. Welche Unterauftragsverarbeiter bei Vertragsschluss eingesetzt werden, ergibt sich aus Anlage 1b in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die jeweils aktuelle Fassung übermittelt Hashfox dem Kunden auf Anforderung in Textform; Änderungen teilt Hashfox nach Absatz 2 mit. Anlage 1b nennt jeden Unterauftragsverarbeiter mit Firma, Anschrift, Leistung, Verarbeitungsort und Übermittlungsmechanismus.

(2)Hashfox informiert den Kunden mindestens 30 Kalendertage vor dem Einsatz eines neuen oder der Ersetzung eines bisherigen Unterauftragsverarbeiters in Textform an die hinterlegte Kontaktadresse. Der Kunde kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Information in Textform unter Angabe eines datenschutzrechtlichen Grundes widersprechen. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist verarbeitet der neue Unterauftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten des Kunden. Widerspricht der Kunde, kann Hashfox nach eigener Wahl auf die Änderung für den Kunden verzichten oder den betroffenen Einzelvertrag mit Wirkung zum geplanten Einsatzzeitpunkt kündigen; bis zum Vertragsende verarbeitet der neue Unterauftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten des Kunden. Der Kunde kann den betroffenen Einzelvertrag ebenfalls mit Wirkung zum geplanten Einsatzzeitpunkt kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach dem Vertragsende wird erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 30 Absatz 3 und § 32 Absatz 7 finden auf diese Kündigungen keine Anwendung.

(3)Ist der sofortige Wechsel eines Unterauftragsverarbeiters zur Aufrechterhaltung der Leistungen oder der Sicherheit erforderlich, darf Hashfox den Wechsel ohne die Vorlaufzeit nach Absatz 2 vornehmen. Das gilt insbesondere bei Insolvenz, Leistungseinstellung oder einem Sicherheitsvorfall beim bisherigen Unterauftragsverarbeiter. Hashfox informiert den Kunden unverzüglich; Absatz 2 Sätze 2 und 4 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kündigung mit sofortiger Wirkung erklärt werden kann.

(4)Ändert ein Unterauftragsverarbeiter seinerseits die von ihm eingesetzten weiteren Unterauftragsverarbeiter, informiert Hashfox den Kunden unverzüglich, nachdem Hashfox davon Kenntnis erlangt hat, soweit die Änderung Kundendaten betrifft. Die Vorlaufzeit nach Absatz 2 Satz 1 und die Pflicht nach Absatz 2 Satz 3 gelten insoweit nicht; maßgeblich ist die Frist, die der Unterauftragsverarbeiter Hashfox einräumt. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2, kann er den betroffenen Einzelvertrag mit Wirkung zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die in Anlage 1b genannten Verzeichnisse der weiteren Unterauftragsverarbeiter der dort genannten Anbieter sind von der Genehmigung nach Absatz 1 umfasst.

(5)Hashfox verarbeitet Kundendaten grundsätzlich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. In Drittländern werden Kundendaten nur durch Unterauftragsverarbeiter verarbeitet, die in Anlage 1b ausgewiesen sind, und nur unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO. Beauftragt der Kunde eine Leistung, für die ein solcher Unterauftragsverarbeiter ausgewiesen ist, weist er Hashfox damit zu der verbundenen Übermittlung an. Einen bestimmten Standort, etwa ein bestimmtes Rechenzentrum oder ausschließlich Deutschland, schuldet Hashfox nur, wenn er im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Teil K

Schlussbestimmungen

§ 62 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Hashfox. Das ist derzeit Niederkassel; zuständig sind danach je nach Streitwert das Amtsgericht Siegburg oder das Landgericht Bonn. Hashfox darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(2)Zahlungsort ist der Sitz von Hashfox. Leistungsort ist der in der Leistungsbeschreibung bestimmte Ort. Ist kein solcher Ort bestimmt, ist Leistungsort für Leistungen, die aus der Ferne erbracht werden, der Sitz von Hashfox.

(3)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 63 Schlussbestimmungen

(1)Die Anlagen 1, 1a und 1b sind Bestandteil dieser AGB.

(2)Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der betroffenen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3)Überschriften dienen nur der Übersicht und sind für die Auslegung ohne Bedeutung.

(4)Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.

Anlage 1

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

zwischen dem Kunden als Verantwortlichem („Kunde“) und der Hashfox GmbH als Auftragsverarbeiter („Hashfox“)

1. Gegenstand, Geltung, Laufzeit

1.1Diese Vereinbarung gilt für alle Leistungen, bei denen Hashfox personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet. Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung und Ziffer 2.

1.2Die Laufzeit dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit der Einzelverträge, auf die sie sich bezieht. Sie gilt darüber hinaus, solange Hashfox personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet.

1.3Diese Vereinbarung geht den AGB in Fragen des Datenschutzes vor. Muster und Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Hashfox ihnen in Textform zugestimmt hat.

2. Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, betroffene Personen

ModulArt und ZweckDatenartenBetroffene Personen
M1 Web- und Shop-HostingSpeicherung und Betrieb; Datensicherung und Monitoring nur, soweit gebuchtInhalts-, Bestands-, Nutzungs-, Bestell- und ZahlungsdatenWebsitebesucher, Endkunden, Beschäftigte des Kunden
M2 E-Mail-DiensteSpeicherung, Filterung und Bereitstellung von PostfachinhaltenNachrichteninhalte, Anhänge, Kontakte, Kalender- und sonstige PostfachdatenBeschäftigte, Kommunikationspartner
M3 Server, virtuelle Maschinen, GPU, Managed HostingBereitstellung und Betrieb nach dem vereinbarten Betriebsmodellabhängig von den Anwendungen des Kundenabhängig von den Anwendungen des Kunden
M4 Betrieb und Fernwartung beim KundenWartung, Fehleranalyse, Überwachungalle Systemdaten; ein Zugriff lässt sich nicht ausschließenabhängig von den Systemen des Kunden
M5 Entwicklung, Migration, SchnittstellenEntwicklung, Test, MigrationKunden-, Bestell-, Artikel- und ERP-DatenEndkunden, Geschäftspartner, Beschäftigte
M6 Marketing und TrackingEinrichtung, Konfiguration, AuswertungOnline-Kennungen, Nutzungs- und KampagnendatenWebsitebesucher, Interessenten
M7 KI-LeistungenTelefonassistenten, Wissensassistenten, Agenten, Shop-KISprachaufnahmen, Transkripte, Dokumente, Eingaben und AusgabenAnrufer, Beschäftigte, in Dokumenten genannte Personen

Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO und Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, werden nur nach Mitteilung gemäß § 60 Absatz 5 der AGB verarbeitet.

Bei E-Mail-Diensten verarbeitet Hashfox Bestands- und Verkehrsdaten als Anbieter eines Telekommunikationsdienstes in eigener Verantwortung nach dem TDDDG, insbesondere zur Zustellung, Abrechnung, Störungs- und Missbrauchsabwehr sowie zur Erfüllung von Pflichten nach dem TKG; insoweit ist diese Vereinbarung nicht anwendbar.

3. Weisungen

3.1Hashfox verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, es sei denn, Hashfox ist nach Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet. In diesem Fall teilt Hashfox dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht verbietet. Solche Pflichten können sich insbesondere aus dem TKG, dem TDDDG, dem BSI-Gesetz und dem Strafprozessrecht ergeben.

3.2Vertrag, Leistungsbeschreibung und die vom Kunden vorgenommenen Konfigurationen bilden die abschließende Erstweisung. Spätere Weisungen erteilen die vom Kunden benannten Personen in Textform.

3.3Weisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, führt Hashfox nur gegen gesonderte Vergütung aus. Hashfox kann sie ablehnen, wenn sie technisch oder wirtschaftlich unzumutbar sind; der Kunde kann in diesem Fall die betroffene Leistung kündigen. Weisungen zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zur Erfüllung der Rechte betroffener Personen lehnt Hashfox nicht wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ab.

3.4Ist Hashfox der Ansicht, dass eine Weisung gegen Datenschutzvorschriften verstößt, informiert Hashfox den Kunden unverzüglich. Hashfox darf die Ausführung der Weisung aussetzen, bis der Kunde sie bestätigt oder ändert.

4. Vertraulichkeit

Hashfox gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ergänzend gelten § 17 und § 27 der AGB.

5. Technische und organisatorische Maßnahmen

5.1Hashfox trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe von Anlage 1a. Anlage 1a besteht aus drei Teilen: Teil A enthält die Basismaßnahmen, Teil B die Maßnahmen der gebuchten Leistungen nach der Leistungsbeschreibung und Teil C die Verantwortungsübersicht nach Betriebsmodell.

5.2Leistungen, die nicht gebucht sind, schuldet Hashfox nicht. Dazu gehören insbesondere Datensicherungen, eine Überwachung rund um die Uhr, Härtung und Patchmanagement von Systemen des Kunden.

5.3Hashfox darf die Maßnahmen an den Stand der Technik anpassen, sofern das Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen teilt Hashfox dem Kunden mit.

5.4Der Kunde prüft vor der Beauftragung, ob die Maßnahmen für seine Verarbeitung angemessen sind. Zusätzliche Maßnahmen vereinbaren die Parteien gegen Vergütung.

6. Unterauftragsverarbeiter

6.1Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Das Verfahren bei Änderungen richtet sich nach § 61 der AGB.

6.2Hashfox erlegt Unterauftragsverarbeitern vertraglich dieselben Datenschutzpflichten auf, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind (Art. 28 Absatz 4 DSGVO). Auf Verlangen legt Hashfox die Verträge in Auszügen oder zusammengefasst vor. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet Hashfox gegenüber dem Kunden nach Art. 28 Absatz 4 Satz 2 DSGVO; Ziffer 12.1 gilt, soweit gesetzlich zulässig.

6.3Keine Unterauftragsverarbeiter sind Dienstleister ohne Zugriff auf Kundendaten, etwa Betreiber von Rechenzentrumsflächen ohne Systemzugriff und Netzbetreiber. Hashfox weist sie in Anlage 1b zur Information aus.

7. Übermittlungen in Drittländer

7.1Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur nach § 61 Absatz 5 der AGB und auf Grundlage eines Mechanismus nach Art. 44 ff. DSGVO. Solche Mechanismen sind insbesondere ein Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln.

7.2Fällt ein Mechanismus weg, darf Hashfox auf einen anderen zulässigen Mechanismus oder einen anderen Anbieter umstellen. Hashfox informiert den Kunden darüber. Ihre Bewertung der Übermittlung führt Hashfox fort und teilt sie auf Verlangen zusammengefasst mit.

8. Unterstützung des Kunden

8.1Anfragen betroffener Personen, die an Hashfox gerichtet sind, leitet Hashfox an den Kunden weiter und beantwortet sie nicht selbst.

8.2Hashfox unterstützt den Kunden im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten gegen Vergütung nach Aufwand bei der Erfüllung der Rechte betroffener Personen, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen, bei vorherigen Konsultationen und bei Anfragen von Aufsichtsbehörden.

8.3Unentgeltlich sind die Bereitstellung vorhandener Systeminformationen, Meldungen nach Ziffer 9 und Unterstützungsleistungen, die durch eine Pflichtverletzung von Hashfox erforderlich werden.

9. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

9.1Wird Hashfox eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, die Daten des Kunden betrifft, meldet Hashfox sie dem Kunden unverzüglich.

9.2Die Meldung erfolgt per E-Mail an den benannten Kontakt. Sie enthält die Angaben nach Art. 33 Absatz 3 DSGVO, soweit sie Hashfox vorliegen; die Angaben können schrittweise nachgereicht werden.

9.3Meldungen an Aufsichtsbehörden und Benachrichtigungen betroffener Personen nach Art. 33 und 34 DSGVO obliegen dem Kunden. Eigene gesetzliche Melde- und Benachrichtigungspflichten von Hashfox, insbesondere nach §§ 168 und 169 TKG und § 32 BSI-Gesetz, bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig und ohne Gefährdung gesetzlicher Fristen möglich, informiert Hashfox den Kunden vor einer Benachrichtigung betroffener Personen.

10. Nachweise und Überprüfungen

10.1Die Einhaltung ihrer Pflichten weist Hashfox vorrangig durch geeignete Unterlagen nach. Solche Unterlagen sind insbesondere die aktuelle Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Selbstauskünfte sowie vorhandene Zertifikate und Prüfberichte von Hashfox, von Rechenzentren und von Unterauftragsverarbeitern. Geeignete Unterlagen können auch Registrierungsbestätigungen und zusammenfassende Beschreibungen von Maßnahmen sein, die Hashfox aufgrund gesetzlicher Pflichten gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur erstellt; sicherheitskritische Einzelheiten werden nicht offengelegt.

10.2Eine Inspektion vor Ort durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten und nicht im Wettbewerb zu Hashfox stehenden Prüfer findet statt, wenn

  1. a)der Kunde darlegt, dass die Nachweise nach Ziffer 10.1 nicht ausreichen,
  2. b)konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß bestehen,
  3. c)eine Verletzung nach Ziffer 9 vorliegt oder
  4. d)eine Aufsichtsbehörde dies verlangt.

10.3Inspektionen finden höchstens einmal je Kalenderjahr statt, außer bei Anlass nach Ziffer 10.2 Buchstaben b bis d. Der Kunde kündigt sie 30 Kalendertage im Voraus an, bei Anlass fünf Arbeitstage im Voraus. Sie finden während der Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebs statt. Einsicht in Daten anderer Kunden und in Informationen, deren Offenlegung die Sicherheit gefährden würde, besteht nicht. In Rechenzentren und bei Unterauftragsverarbeitern treten deren Nachweise an die Stelle einer Inspektion durch den Kunden; soweit Hashfox gegenüber diesen weitergehende Prüfrechte zustehen, übt Hashfox sie auf begründetes Verlangen und auf Kosten des Kunden aus.

10.4Die Kosten der Überprüfung trägt der Kunde, einschließlich des Aufwands von Hashfox, der nach Aufwand vergütet wird. Das gilt nicht, wenn die Überprüfung einen erheblichen Verstoß von Hashfox gegen diese Vereinbarung ergibt.

11. Beendigung, Rückgabe, Löschung

11.1Nach Ende der Leistungen gibt Hashfox die personenbezogenen Daten nach Wahl des Kunden zurück oder löscht sie. Das Verfahren und die Fristen richten sich nach §§ 31 und 32 der AGB. Trifft der Kunde bis zum Ablauf des Datenabrufzeitraums keine Wahl, löscht Hashfox die Daten.

11.2Aus Datensicherungen werden die Daten nach dem Sicherungszyklus der gebuchten Leistung gelöscht, spätestens nach der Frist des § 31 Absatz 4 der AGB.

11.3Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Die Löschung bestätigt Hashfox auf Verlangen in Textform unentgeltlich; detaillierte Löschprotokolle erstellt Hashfox gegen Vergütung.

12. Haftung, Schlussbestimmungen

12.1Für die Haftung gilt § 14 der AGB, einschließlich § 14 Absatz 6.

12.2Hashfox kann die Anlagen 1a und 1b nach dem Verfahren der Ziffer 5.3 und des § 61 der AGB aktualisieren.

12.3Ist eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam, gelten an ihrer Stelle die Anforderungen des Art. 28 DSGVO.

Anlage 1a

Technische und organisatorische Maßnahmen (Basis)

Teil A: Basismaßnahmen für alle Leistungen

  1. 1.Vertraulichkeit
    • Zutrittskontrolle: Die Rechenzentren sind durch Zutrittskontrollsysteme, Videoüberwachung und Besucherregelungen des Rechenzentrumsbetreibers geschützt; die Nachweise stellen die Rechenzentrumsbetreiber.
    • Zugangskontrolle: personengebundene Konten, starke Passwörter und Mehr-Faktor-Authentifizierung für administrative Zugänge.
    • Zugriffskontrolle: rollenbasierte Berechtigungen nach dem Erforderlichkeitsprinzip; Berechtigungen werden regelmäßig überprüft.
    • Trennungskontrolle: logische Trennung der Kundenumgebungen.
    • Verschlüsselung: Transportverschlüsselung nach dem Stand der Technik für administrative Zugänge und für Datenübertragungen, die Hashfox verantwortet.
  2. 2.Integrität
    • Weitergabekontrolle: verschlüsselte Übertragungswege; Fernwartungszugänge werden nur nach Freigabe genutzt.
    • Eingabekontrolle: Protokollierung administrativer Tätigkeiten auf Systemen im Verantwortungsbereich von Hashfox.
  3. 3.Verfügbarkeit und Belastbarkeit
    • Unterbrechungsfreie Stromversorgung, Klimatisierung und Brandschutz im Rechenzentrum.
    • Überwachung der Infrastruktur im Verantwortungsbereich von Hashfox.
    • Datensicherung und Wiederherstellung nur, soweit gebucht (Teil B).
  4. 4.Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung
    • Verpflichtung der Beschäftigten auf Vertraulichkeit und, wo einschlägig, nach § 203 StGB.
    • Verfahren zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen und Datenschutzverletzungen.
    • Löschkonzept.
    • Regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen.

Teil B: Leistungsbezogene Maßnahmen

Die Maßnahmen der jeweils gebuchten Leistung, etwa Häufigkeit, Aufbewahrung und Speicherort von Datensicherungen, Überwachungszeiten, Härtung und Patchmanagement, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.

Teil C: Verantwortungsübersicht

Die Verteilung der Aufgaben zwischen Hashfox und dem Kunden nach Betriebsmodell (§ 22 der AGB) ergibt sich aus der Verantwortungsübersicht zur Leistungsbeschreibung.

Anlage 1b

Unterauftragsverarbeiter und Infrastrukturdienstleister

Stand: 16.09.2026. Diese Anlage ist Bestandteil der AGB und des Angebots. Die jeweils aktuelle Fassung erhält der Kunde auf Anforderung in Textform. Änderungen teilt Hashfox nach § 61 der AGB mit.

Teil 1: Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Absatz 2 und 4 DSGVO)

Firma, Rechtsform, AnschriftLeistungVerarbeitungsort (Staat, Standort)Zugriff auf KundendatenDrittlandübermittlung und Mechanismus (Art. 44 ff. DSGVO)Speicherung durch den Anbieter zu eigenen ZweckenModule
Hetzner Online GmbH, Industriestraße 25, 91710 Gunzenhausen, DeutschlandAngemietete dedizierte Server und Cloud-Server für Web-, Shop-, E-Mail- und AnwendungssystemeDeutschland (Nürnberg, Falkenstein/Vogtland); im Einzelfall andere Standorte des Anbieters in der EU (Helsinki, Finnland)Speicherung und Betrieb der Systeme; Zugriff im Rahmen von Support und WartungKeine; Support innerhalb der EUKeine Nutzung von Kundeninhalten; Vertrags-, Abrechnungs- und Netzdaten als eigener VerantwortlicherM1, M2, M3, M7
OVH GmbH, Oskar-Jäger-Straße 173/K6, 50825 Köln, DeutschlandAngemietete dedizierte Server, virtuelle Server und Cloud-Ressourcen für Web-, Shop-, E-Mail- und AnwendungssystemeDeutschland (Frankfurt am Main, Limburg an der Lahn); im Einzelfall andere Standorte des Anbieters in der EUSpeicherung und Betrieb der Systeme; Fernzugriff für Betrieb, Sicherheit und WartungMöglicher Fernzugriff durch verbundene Unternehmen in Kanada und im Vereinigten Königreich auf Grundlage von Angemessenheitsbeschlüssen der Europäischen Kommission; im Übrigen Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914)Keine Nutzung von Kundeninhalten; Vertrags-, Abrechnungs-, Protokoll- und Sicherheitsdaten als eigener VerantwortlicherM1, M2, M3, M7
meerfarbig GmbH & Co. KG, Kruppstraße 105, 60388 Frankfurt am Main, DeutschlandAngemietete dedizierte Server für Web-, Shop-, E-Mail- und AnwendungssystemeDeutschland (Frankfurt am Main)Speicherung und Betrieb der Systeme; Zugriff im Rahmen von Support und WartungKeineKeine Nutzung von Kundeninhalten; Vertrags-, Abrechnungs- und Netzdaten als eigener VerantwortlicherM1, M2, M3
united-domains GmbH, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg, DeutschlandBetrieb von Nameservern (DNS-Zonen) für Domains der KundenDeutschlandDNS-ZonendatenKeineVertrags- und Abrechnungsdaten als eigener VerantwortlicherM1, M2
weber.digital GmbH (weber.cloud), Zollernstraße 49, 72336 Balingen, DeutschlandBereitstellung und Betrieb von KI-Sprachmodellen über eine ProgrammierschnittstelleDeutschland (Balingen, Rechenzentren des Anbieters)Eingaben und Ausgaben (z. B. Anfragen, Kontextdokumente, Transkripte)KeineNach Angabe des Anbieters keine Nutzung zum Training und keine Weitergabe an DritteM7
Microsoft Ireland Operations Limited, One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, IrlandBereitstellung von KI-Sprachmodellen (Azure OpenAI in Microsoft Foundry) über eine ProgrammierschnittstelleEuropäische Union; Bereitstellung in einer EU-Region („Standard“) oder innerhalb der EU Data Boundary („Data Zone EU“)Eingaben und AusgabenMicrosoft Corporation (USA): EU-US Data Privacy Framework (Angemessenheitsbeschluss (EU) 2023/1795) und Standardvertragsklauseln; Fernzugriff aus Drittstaaten für Betrieb und Sicherheit im EinzelfallKeine Nutzung zum Training und keine Weitergabe an OpenAI; Speicherung von Eingaben und Ausgaben zur Missbrauchserkennung in der gewählten Region, soweit keine geänderte Missbrauchsüberwachung genehmigt istM7
OpenAI Ireland Ltd., 1st Floor, The Liffey Trust Centre, 117-126 Sheriff Street Upper, Dublin 1, D01 YC43, IrlandBereitstellung von KI-Sprachmodellen über eine Programmierschnittstelle (OpenAI API)Europäischer Wirtschaftsraum, soweit die Datenresidenz „Europe“ genutzt wird, im Übrigen USA; Konto- und Metadaten sowie Supportfälle auch USAEingaben und AusgabenUSA und weitere Staaten (u. a. Philippinen, Kanada) durch verbundene Unternehmen und weitere Unterauftragsverarbeiter: StandardvertragsklauselnKeine Nutzung zum Training; Speicherung von Eingaben und Ausgaben bis zu 30 Tage zur Missbrauchserkennung, bei genehmigter „Zero Data Retention“ keine Speicherung von Inhalten, soweit keine gesetzlichen Pflichten bestehenM7
Anthropic Ireland, Limited, 6th Floor, South Bank House, Barrow Street, Dublin 4, D04 TR29, IrlandBereitstellung von KI-Sprachmodellen (Claude) über eine ProgrammierschnittstelleUSA (Speicherung); Verarbeitung in den USA oder weltweitEingaben und AusgabenUSA und weitere Staaten (Anthropic PBC und weitere Unterauftragsverarbeiter): StandardvertragsklauselnKeine Nutzung zum Training; Löschung von Eingaben und Ausgaben innerhalb von 30 Tagen, bei Verdacht auf Verstöße gegen die Nutzungsrichtlinien längere Speicherung; bei vereinbarter „Zero Data Retention“ keine Speicherung, soweit keine gesetzlichen Pflichten bestehenM7
Wasabi Technologies LLC, 75 Arlington Street, Suite 810, Boston, MA 02116, USAObjektspeicher als externer Speicherort für DatensicherungenSpeicherung in Deutschland (Frankfurt am Main, Region eu-central-2); Verwaltung und Support auch aus den USA und durch verbundene Unternehmen in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich, im Kosovo, in Japan, Australien und SingapurSpeicherung von Sicherungsdaten, die Hashfox vor der Übertragung verschlüsselt; die Schlüssel verbleiben bei Hashfox; Supportzugriff auf Metadaten und KontodatenAnbieter mit Sitz in den USA; Zugriffe aus den USA, Indien, dem Kosovo, Australien und Singapur auf Grundlage von Standardvertragsklauseln, für Japan und das Vereinigte Königreich Angemessenheitsbeschlüsse; keine Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy FrameworkAggregierte oder anonymisierte Nutzungsdaten; Konto-, Abrechnungs- und Supportdaten als eigener VerantwortlicherM1, M2, M3, M7 (jeweils nur Datensicherung)
TeamViewer Germany GmbH, Bahnhofsplatz 2, 73033 Göppingen, DeutschlandFernwartung: Verbindungsaufbau und -vermittlung, Konto- und GeräteverwaltungHosting im Europäischen Wirtschaftsraum (Deutschland, Österreich, Luxemburg, Irland); Vermittlung über Router, die nach Geografie und Auslastung ausgewählt werdenSitzungs- und Verbindungsdaten; Bildschirminhalte, Audio, Chat und übertragene Dateien werden Ende-zu-Ende-verschlüsselt übertragenGrundsätzlich keine; soweit Verbindungen über Router außerhalb des EWR vermittelt werden oder Support aus Drittländern erfolgt, Standardvertragsklauseln; keine Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy FrameworkKonto-, Lizenz-, Verbindungs- und Protokolldaten als eigener VerantwortlicherM3, M4

Weitere Unterauftragsverarbeiter der Anbieter (Art. 28 Absatz 4 DSGVO). Die Anbieter setzen ihrerseits Unterauftragsverarbeiter ein. Ihre Verzeichnisse sind von der Genehmigung nach § 61 Absatz 1 und 4 der AGB umfasst:

  • Hetzner Online GmbH: www.hetzner.com/AV/subunternehmer.pdf
  • OVH GmbH: www.ovhcloud.com/de/terms-and-conditions/contracts/
  • Microsoft Ireland Operations Limited: Microsoft Service Trust Portal (servicetrust.microsoft.com)
  • OpenAI Ireland Ltd.: openai.com/policies/sub-processor-list/
  • Anthropic Ireland, Limited: www.anthropic.com/subprocessors
  • Wasabi Technologies LLC: wasabi.com/legal/sub-processors
  • TeamViewer Germany GmbH: www.teamviewer.com/de/legal/dpa-annex/
  • meerfarbig GmbH & Co. KG, united-domains GmbH und weber.digital GmbH: Die Verzeichnisse übermittelt Hashfox auf Anforderung in Textform.

Auslandsbezug für Berufsgeheimnisträger (§ 17 Absatz 4 Buchstabe f der AGB). Leistungen im Ausland oder mit möglichem Zugriff aus dem Ausland erbringen: OVH GmbH (verbundene Unternehmen in Kanada und im Vereinigten Königreich), Hetzner Online GmbH (nur bei Nutzung des Standorts Helsinki), Microsoft Ireland Operations Limited, OpenAI Ireland Ltd., Anthropic Ireland, Limited, Wasabi Technologies LLC und TeamViewer Germany GmbH (Hosting im EU-Ausland). Für Kunden, die Hashfox nach § 60 Absatz 5 als Berufsgeheimnisträger mitgeteilt haben, setzt Hashfox KI-Sprachmodelle vorrangig über weber.digital GmbH oder Azure OpenAI in einer EU-Region ein; der Einsatz weiterer KI-Anbieter erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Kunden.

Teil 2: Infrastrukturdienstleister ohne Zugriff auf Kundendaten (keine Auftragsverarbeitung, zur Information)

Derzeit keine.

Teil 3: Eigenständige Verantwortliche (keine Auftragsverarbeitung, zur Information)

StelleLeistung
united-domains GmbH, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg, DeutschlandRegistrierung und Verwaltung von Domains als Registrar bzw. Vermittler der Registrierung (Teil E)
DENIC eG, Frankfurt am Main (.de) sowie die Vergabestellen (Registries) der jeweils gewählten DomainendungVergabe und Verwaltung von Domains und Führung der Domaindatenbanken (Teil E)

Data Act

Informationen zum Anbieterwechsel (Data Act)

Stand: 16.09.2026

Diese Informationen gelten für Leistungen von Hashfox, die Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung, Data Act) sind, insbesondere virtuelle Maschinen, Server, Hosting und E-Mail-Dienste. Sie ergänzen § 32 der AGB. Welche Leistung ein Datenverarbeitungsdienst ist und was im Einzelnen übertragen wird, steht in der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

1. Wechselverfahren

(1)Sie können jederzeit in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur zu wechseln oder Ihre Daten löschen zu lassen, zum Beispiel per E-Mail an info@hashfox.com. Der Ablauf richtet sich nach § 32 der AGB: Kündigungsfrist von zwei Monaten, danach ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem wir die Daten bereitstellen und die Leistung weiterlaufen lassen, danach ein Abrufzeitraum von 30 Kalendertagen.

(2)Je nach Vertrag stehen folgende Wege zur Verfügung:

  • Virtuelle Maschinen als Image
  • Datenbanken als SQL-Dump
  • E-Mail-Postfächer über IMAP
  • Dateien über SFTP

(3)Die Daten stellen wir zum Download bereit oder übertragen sie auf Wunsch direkt an Systeme des neuen Anbieters, soweit dieser die Übertragungswege unterstützt. Die Übertragung erfolgt verschlüsselt.

2. Register der Datenstrukturen und Datenformate

Die folgende Übersicht nennt für jede Leistungsart die exportierbaren Daten, die Formate und die zugrunde liegenden offenen Standards. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Leistungsbeschreibung.

LeistungDaten und digitale VermögenswerteExportformatÜbertragungswegStandards und Spezifikationen
Virtuelle Maschinen auf Proxmox VE (KVM)virtuelle Festplatten, Konfiguration der VMQCOW2 oder RAW, alternativ Proxmox-Sicherung (VMA); Konfiguration als TextdateiSFTP oder HTTPS-DownloadQEMU QCOW2, RAW-Abbild
Virtuelle Maschinen auf VMware ESXi/vSpherevirtuelle Festplatten, Konfiguration der VMVMDK oder OVF/OVASFTP oder HTTPS-DownloadDMTF OVF (DSP0243), VMDK
Container (Proxmox LXC, Docker)Dateisystem, Konfiguration, Container-Images, VolumesLXC-Sicherung (tar), OCI-Image, Volumes als tar-ArchivSFTP oder HTTPS-DownloadOCI Image Format Specification
Server ohne BetriebsleistungenDateisystem des ServersDateikopie oder Festplattenabbild (RAW)SFTPSSH File Transfer Protocol
Datenbanken (MySQL, MariaDB, PostgreSQL)Schemata, Tabellen, Inhalte, Benutzer ohne PasswörterSQL-Dump, bei PostgreSQL auch im Custom-Format von pg_dumpSFTP oder HTTPS-DownloadSQL (ISO/IEC 9075)
Webspace, Websites und OnlineshopsDateien, DatenbankenOriginaldateien, auf Wunsch als tar.gz oder zip; Datenbanken wie obenSFTPSSH File Transfer Protocol
E-Mail-Dienste (mailcow)Nachrichten mit Ordnerstruktur, Kontakte, Kalender, Domains, Postfächer, AliasseNachrichten über IMAP (Einzelnachrichten im Format .eml), Kontakte als vCard (.vcf), Kalender als iCalendar (.ics), Konfiguration als CSV oder JSONIMAP, CardDAV, CalDAV, DownloadIMAP (RFC 9051), Internet Message Format (RFC 5322), CardDAV (RFC 6352), vCard (RFC 6350), CalDAV (RFC 4791), iCalendar (RFC 5545)
DNS-ZonenEinträge der ZoneZonendatei im BIND-FormatDownloadMaster File Format (RFC 1035)
KI-Lösungen im Betrieb durch Hashfoxvom Kunden bereitgestellte Dokumente, Konfiguration, gespeicherte Gesprächsverläufe, vom Kunden bereitgestellte ModelleDokumente im Originalformat, Konfiguration und Verläufe als JSON oder CSV, Modelle im ursprünglichen FormatSFTP oder HTTPS-DownloadJSON (RFC 8259), CSV (RFC 4180)
Vereinbarte Datensicherungengesicherte Daten der jeweiligen Leistungwie bei der gesicherten LeistungSFTP oder HTTPS-Downloadwie bei der gesicherten Leistung

3. Bekannte Einschränkungen

  • Passwörter werden nicht im Klartext übertragen. Zugangsdaten für Postfächer, Datenbanken und Betriebssysteme sind im Zielsystem neu zu setzen.
  • Beim Wechsel zwischen Virtualisierungsplattformen, etwa von VMware zu KVM, können im Gastsystem Treiber- oder Netzwerkanpassungen nötig sein.
  • IP-Adressen verbleiben bei Hashfox oder ihren Vorlieferanten (§ 28 Absatz 5 AGB). DNS-Einträge sind nach dem Wechsel auf die neuen Adressen umzustellen.
  • Lizenzen Dritter, etwa für Betriebssysteme, Control-Panels oder Datenbanken, sind nicht übertragbar, soweit ihre Lizenzbedingungen das ausschließen.
  • Nicht übertragen werden Daten, die nur für den internen Betrieb von Hashfox bestimmt sind, zum Beispiel Überwachungs- und Automatisierungskonfigurationen, sowie Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse von Hashfox (§ 32 Absatz 4 AGB).
  • Einstellungen und Lerndaten von Spam- und Virenfiltern sind anbieterspezifisch und lassen sich in der Regel nicht in andere Systeme übernehmen.

4. Gerichtsbarkeit der eingesetzten Infrastruktur

(1)Hashfox ist eine GmbH mit Sitz in Deutschland und unterliegt deutschem und europäischem Recht.

(2)Die Infrastruktur für Hosting, Server, virtuelle Maschinen und E-Mail steht in Rechenzentren in Deutschland, Finnland (Helsinki) und Frankreich und unterliegt damit dem Recht der Europäischen Union und des jeweiligen Staates. An welchem Standort Ihre Leistung erbracht wird, steht in der Leistungsbeschreibung.

(3)Einige Unterauftragsverarbeiter gehören zu Unternehmensgruppen mit Sitz in den USA und können dem Recht der USA unterliegen, einschließlich behördlicher Herausgabeverlangen. Das betrifft die KI-Modelle von Microsoft, OpenAI und Anthropic, soweit Sie diese nutzen, und den externen Speicherort für Datensicherungen bei Wasabi. Einzelheiten stehen in Anlage 1b der AGB.

5. Schutz vor unrechtmäßigem staatlichem Zugriff

Um einen unrechtmäßigen Zugriff staatlicher Stellen auf Ihre Daten zu verhindern, trifft Hashfox insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Hosting, Server, virtuelle Maschinen und E-Mail betreiben wir ausschließlich in Rechenzentren in der Europäischen Union, bei Anbietern mit Sitz in der Europäischen Union.
  • Datensicherungen beim externen Speicherort verschlüsseln wir vor der Übertragung; die Schlüssel bleiben bei Hashfox.
  • Daten werden auf allen Verbindungen, die Hashfox verantwortet, verschlüsselt übertragen. Administrative Zugänge sind mit Mehr-Faktor-Authentifizierung geschützt.
  • Jedes behördliche Ersuchen prüfen wir auf Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und formale Ordnungsmäßigkeit. Wir geben nur heraus, wozu wir gesetzlich verpflichtet sind, und nur im erforderlichen Umfang.
  • Ersuchen von Behörden oder Gerichten außerhalb der Europäischen Union erfüllen wir nur auf Grundlage eines internationalen Abkommens oder soweit das Unionsrecht es sonst zulässt (Art. 32 Datenverordnung, Art. 48 DSGVO). Rechtswidrige Ersuchen weisen wir zurück.
  • Soweit gesetzlich zulässig, informieren wir Sie vor einer Herausgabe.
  • Unterauftragsverarbeiter verpflichten wir vertraglich auf dieselben Datenschutzpflichten; Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur nach Art. 44 ff. DSGVO.

Behördliche Ersuchen nehmen wir unter behoerden@hashfox.com entgegen.

6. Wechsel- und Datenextraktionsentgelte

(1)Hashfox berechnet für den Wechsel keine Wechselentgelte und keine Datenextraktionsentgelte. Das gilt auch für Wechsel, die vor dem 12. Januar 2027 verlangt werden, für die das Gesetz noch ermäßigte Entgelte zulassen würde.

(2)Auch bei paralleler Nutzung unserer Leistungen neben Diensten anderer Anbieter berechnen wir derzeit keine Datenextraktionsentgelte.

(3)Leistungen, die über den Export und die Bereitstellung der Daten hinausgehen, erbringen wir auf Ihren Wunsch zu einem vorher vereinbarten Preis. Das sind etwa die Migration in die Zielumgebung, die Einrichtung beim neuen Anbieter, Formatumwandlungen auf Ihren Wunsch und Einsätze vor Ort.

(4)Die fest vereinbarten Entgelte laufen bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter. Endet ein Vertrag mit Mindestlaufzeit vorzeitig, fällt der Ablösebetrag nach § 32 Absatz 7 der AGB an; er ist kein Wechselentgelt.